+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
13.12.2025
Lesedauer
2 Minuten
 
 

Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern

Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sozialrecht

Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss

  • der Arbeitgeber Veranstalter sein
  • die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
  • die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
  • die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.

Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ähnliche Artikel:

Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung

21.06.2026 - Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt.

Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

05.06.2026 - Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3...

Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

01.06.2026 - Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing...

Unsere Standorte