Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt.
Eine bundesweit verbindliche Mindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einen bedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesondere hinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kind eine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden täglich. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechender Betreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuung vorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um einen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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