+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
21.05.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung

Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Steuerrecht

Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.

Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.

Ähnliche Artikel:

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027

22.10.2026 - Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen...

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

18.10.2026 - Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder...

BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

14.10.2026 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung...

Unsere Standorte