Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln.
Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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