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Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung

Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche
Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet.

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