Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
15.02.2026 - Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen...
11.02.2026 - Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine...
07.02.2026 - Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte...