+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
17.02.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Änderungen bei der Sofortmeldung

Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Arbeitsrecht

Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.

Ähnliche Artikel:

Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam

13.04.2026 - Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur...

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

09.04.2026 - Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende...

Handwerksbetrieb – Betriebsleiter muss fachlich-technische Leitung tatsächlich ausüben

05.04.2026 - Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen...

Unsere Standorte