+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
11.02.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht angenommen werden.

Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

 

So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.

Ähnliche Artikel:

Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten

12.10.2026 - Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese...

Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf

08.10.2026 - In der Praxis gibt es einige Branchen, in denen flexible Arbeitszeiten üblich sind. Besonders flexibel können Unternehmen mit dem Modell...

Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt

14.09.2026 - Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an...

Unsere Standorte