Eintragung im Transparenzregister bei Überbrückungshilfe
So führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Homepage aus, dass auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) die Möglichkeit besteht, die entsprechenden Daten zu übermitteln.
Im Sinne des Antragsverfahrens ist die Pflicht der antragstellenden Unternehmen mit der Übermittlung abgeschlossen. Darüber erhalten diese auch automatisch und sofort eine entsprechende Nachricht. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Trans-parenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Diese Erklärungspflicht besteht nicht für Unternehmen, bei denen bis zum 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion griff, für eingetragene Kaufleute oder GbRs oder für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union übermittelt haben.
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