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Veröffentlicht
18.08.2026
Lesedauer
4 Minuten
 
 

Altersvorsorge-Förderung ab 2027: Wem bringt das was?

Neue Anlagemöglichkeiten inklusive Staatszuschuss

Für Arbeitgeber lohnt es sich, die Neuerung des Altersvorsorgedepots zu kennen – denn insbesondere für junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Familien mit Kindern und jüngere Beschäftigte mit mittleren Einkommen kann die Förderung interessant sein.

Vermögen und Vorsorge
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Das gibt der Staat konkret dazu

  • Grundzulage (bis zu 540 € im Jahr möglich):
    • 50 Cent pro Euro auf die ersten 360 € Eigenbeitrag pro Jahr
    • 25 Cent pro Euro auf weitere Einzahlungen bis maximal 1.800 € pro Jahr
  • Kinderzulage: bis zu 300 € pro Kind und Jahr
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 €, wenn der Vertrag vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen wird.

Gerade für Familien ist das lukrativ, denn bereits bei 25 € monatlichem Eigenbeitrag (bzw. 300 € pro Kind im Jahr) kann die volle Kinderzulage von 300 € je Kind erreicht werden. 

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Ablösung der Riester-Rente

Ab dem 1. Januar 2027 startet die reformierte staatlich geförderte private Altersvorsorge. Mit der Reform soll die private Altersvorsorge einfacher, renditeorientierter, attraktiver und breiter zugänglich werden.

Das neue, sogenannte Altersvorsorgedepot löst für Neuverträge die bisherige Riester-Welt ab: Anders als bei klassischen Riester-Produkten kann das Geld ohne Kapitalgarantie und damit stärker kapitalmarktorientiert, beispielsweise über Fonds oder ETFs, angelegt werden. 

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Interessant für Ihr Praxisteam

Daniela Fleißig hat 2 Kinder, Sie möchte den maximal geförderten Betrag für die neue Altersvorsorge nutzen und in einen ETF einzahlen. Die exemplarische Ansicht zeigt, wie sich das Depot jährlich entwickeln könnte.

Ansicht 1: Grafik mit Hilfe von KI/Chat GPT erstellt, Basis eigene Beispielrechnung/Zahlentabelle (12.08.2026)

Ansicht 2: Grafik mit Hilfe von KI/Chat GPT erstellt, Basis eigene Beispielrechnung/Zahlentabelle (12.08.2026)

Ansicht 3: Grafik mit Hilfe von KI/Chat GPT erstellt, exemplarische Rechnung alternativer Anlagen (12.08.2026)

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Besonders interessant auch für Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen

Die Förderung steht künftig auch Selbstständigen, Freiberuflern und Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen offen.

Das Altersvorsorgedepot kann damit auch für Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen ein zusätzlicher Baustein sein – neben dem Versorgungswerk und einer freien Geldanlage, etwa über ein eigenes ETF-Depot. 
Beim sogenannten Standarddepot liegt die gesetzlich festgelegte Obergrenze für Depotkosten bei 1 % pro Jahr. Eine Depotführungsgebühr von 0 % ist grundsätzlich möglich; mögliche Fonds- oder sonstige Produktkosten sind davon allerdings zu unterscheiden. 

Neben der staatlichen Förderung und der Deckelung von Verwaltungskosten auf max. 1 % können Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen mit Einzahlungen in ein Altersvorsorgedepot von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug profitieren, welcher die individuelle Steuerlast minimiert. Die Beiträge und der Zulageanspruch (Grund- und Kinderzulage) können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft außerdem, ob ein noch über den Zulageanspruch hinausgehender Steuervorteil besteht. Bei beispielhafter Einzahlung von 2.940 € ergibt sich so bei einem Steuersatz von 42 % u.U. eine Steuerersparnis in Höhe von 1.235 € pro Jahr! 

Hinweis: Angespartes Kapital oder Teilauszahlungen können im Rahmen der Eigenheimförderung für den Kauf, den Bau oder die entschuldungssichere Tilgung von selbstgenutztem Wohneigentum genutzt werden (wie beim früheren Wohn-Riester verankert).

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Wo ist der Haken?

Die Förderung hat einen Preis: Das angesparte Kapital bleibt grundsätzlich für die Altersvorsorge gebunden und ist damit weniger flexibel als ein freies ETF-Depot. Im Gegenzug werden die geförderten Beiträge steuerlich begünstigt und die hierauf entfallenden Erträge während der Ansparphase nicht laufend besteuert.

In der Auszahlungsphase gilt: 

  • Leistungen, die auf geförderten Beiträgen (Eigenbeiträge bis 1.800 € zzgl. Zulagen sowie die hierauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen) beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. 
  • Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen (z. B. Einzahlungen oberhalb von 1.800 € oder Beiträge in Jahren ohne Förderberechtigung), werden grundsätzlich nur mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG besteuert.

Nicht übersehen werden darf, dass ein Depot mit höherer Renditeerwartung auch ein entsprechendes Kapitalmarktrisiko birgt - bis hin zu erheblichen Kursverlusten oder im Extremfall einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals. 

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Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Bestehende Riester-Verträge werden nicht automatisch beendet oder umgestellt. Sie genießen Bestandsschutz und können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. 

Vorsicht ist jedoch beim Abschluss eines neuen Vertrags nach dem Altersvorsorgedepot-System geboten: Wird ein Vertrag nach dem neuen System geschlossen, wird ein etwaiger Altvertrag automatisch und unwiderruflich in die neue Förderung überführt; ein Nebeneinander von Alt- und Neusystem ist nicht möglich (§ 52 Abs. 50a EStG n.F.). Vor einer Kündigung oder einem Wechsel sollten daher Garantien, Kostenstruktur, bisherige Förderung und die konkreten Wechselwirkungen sorgfältig geprüft werden. 

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Frühstart-Rente in Planung

Ergänzend ist eine sogenannte Frühstart-Rente vorgesehen: Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr soll der Staat monatlich 10 € vom Staat in ein eigenes Altersvorsorgedepot einzahlen. Für Kinder, für die kein individuelles Depot eröffnet wird, ist nach derzeitigem Stand eine kollektive Anlagelösung vorgesehen. Das entsprechend Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen; Ausgestaltung und Detailfragen bleiben der weiteren Umsetzung vorbehalten. 

Wir weisen darauf hin, dass wir als Steuerberater keine konkreten Produktempfehlungen geben und auch keine konkreten Anlagen auf ihre Rendite prüfen können. Beim Altersvorsorgedepot gibt es keine Kapitalgarantie. Insbesondere Fonds und ETFs gelten als Risikoanlagen und können sich marktbedingt auch negativ entwickeln.

Verfasst von

Kekule Julia 3S0A3338 (1) (1)

Julia Kekule
Steuerberaterin / Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Prof Bischoff Firmengruender Bischoff und Partner 550

Johannes G. Bischoff
Steuerberater und Wirtschaftsprofessor

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