Neben den steuergünstigen Schenkungen von Immobilien und der Extra-Steuerbefreiung für eine Schenkung des Familienheims an den Ehepartner gibt es weitere schenkungsteuerliche Sonderregelungen, die genutzt werden können, um Nahestehende zu begünstigen. Diese sachlichen Steuerbefreiungen sind neben den persönlichen Freibeträgen (z.B. je Kind 400.000 Euro, Ehegatte 500.000 Euro) anzuwenden. Einige davon stellen wir nachfolgend kurz vor und weisen auf bestehende Gefahrenpotenziale hin.
Bei der Schenkung von bestimmten Sachgegenständen kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Bei Schenkungen von Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücken („Designerkleid“) besteht für Personen der Steuerklasse I (z.B. Ehegatte, Kinder und Enkelkinder) eine Steuerbefreiung in Höhe von 41.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Hausrat sind alle Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung objektiv geeignet sind, der privaten Haushalts- und Lebensführung zu dienen. Dazu gehört die komplette Wohnungseinrichtung, also beispielsweise Möbel, Küchengeräte, Fernseher, Bücher, Geschirr. Der BFH hat entschieden, dass auch Gegenstände von hohem Wert („Luxusgegenstände“) einschließlich kostbarer Kunstgegenstände zum Hausrat gehören, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und dem Lebenszuschnitt (im Streitfall: der Ehegatten) dienen.
Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die auch außerhalb der Wohnung genutzt werden können und die nicht für die Hauswirtschaft von Bedeutung sind (z.B. Geräte für Hobbies, Freizeitgeräte etc.). Bei einem Kfz ist dies streitig. Bei einem Kfz handelt es sich aber jedenfalls um einen „anderen beweglichen körperlichen Gegenstand“ gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG – hierfür gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro (für Personen der Steuerklasse I). Dieser umfasst ebenso Fahrräder und Motorräder.
Personen der Steuerklassen II und III (z.B. Neffen, Nichten, Lebensabschnittsgefährten) können für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12 000 Euro beanspruchen.
Hinweis: Für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gelten die vorstehenden Freibeträge ausdrücklich nicht.
Gestalterisch ist zu beachten, dass es auch mittelbare Hausratschenkungen geben kann. Die Steuerbefreiung kann also auch dann genutzt werden, wenn z.B. eine Großmutter ihrem Enkelkind die Einrichtung der ersten Wohnung schenkt und z.B. die Rechnung des Möbelhauses bezahlt.
Die Freibeträge können – wie der persönliche Freibetrag – im jeweiligen Erwerbsverhältnis alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG bleiben sog. übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Hintergrund ist, dass Geschenke, die sich Personen innerhalb der Familie oder innerhalb einer Ehe oder zu Geburtstag oder zu Weihnachten machen, grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung fordert zunächst einen Anlass, der sich zumindest auch auf die Person des Beschenkten bezieht. Das kann z.B. ein Geburtstag des Beschenkten sein, Weihnachten, aber auch Abschlussfeiern, Hochzeit etc. Die „Üblichkeit“ eines Geschenks wird aus Sicht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung insbesondere der Vermögensverhältnisse des Schenkers, der Beziehung des Schenkers zum Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise beurteilt.
Abzugrenzen sind Gelegenheitsgeschenke jedenfalls von Zuwendungen, die eine deutliche Vermögensumschichtung bewirken, also einer vorweggenommenen Erbfolge gleichkommen. Bei einem kleinen Pkw besteht nicht unbedingt der Verdacht, dass es den Beteiligten eigentlich um eine Vermögensumschichtung schon zu Lebzeiten geht. Gleiches gilt für technische Geräte und andere Gegenstände, die durch Benutzung schnell verbraucht werden, wie etwa Designerschuhe und -handtaschen. Solche Gegenstände können leichter als übliche Gelegenheitsgeschenke eingeordnet werden als etwa Sparbücher oder Wertpapier-Depots, die der Geldanlage dienen, oder Schmuck, der meist von dauerhaftem Wert ist. Aber auch diese Dinge scheiden nicht von vornherein als übliche Gelegenheitsgeschenke aus.
Bei Schenkungen von Wertpapieren, hohen Geldbeträgen oder Grundbesitz sollte jedoch davon ausgegangen werden, dass kein übliches Gelegenheitsgeschenk vorliegt.
Es existieren leider weder gesetzlich festgelegte, noch von der Rechtsprechung definierte Wertgrenzen. Die Üblichkeit kann auch nicht an einem bestimmten Verhältnis zum Jahreseinkommen des Schenkers oder einem bestimmten Prozentsatz seines Vermögens festgelegt werden. Allerdings kann der Vergleich des Werts der Zuwendung mit dem Einkommen und Vermögen des Schenkers ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung des Geschenks sein. So kann festgestellt werden, dass mit dem Geschenk einer als selbstverständlich betrachteten gesellschaftlichen Verpflichtung entsprochen wird und nicht andere Beweggründe vorliegen (z.B. vorweggenommene Erbfolge). Auch die Wiederholbarkeit der Zuwendung soll eine legitime Kontrollüberlegung darstellen: An der Wiederholbarkeit und damit der Üblichkeit kann es schon wegen der Art des Geschenks fehlen. Vor allem aber dürfte es darum gehen zu klären, wie es um die Leistungsfähigkeit des Schenkers bestellt ist, also ob er in der Lage ist, das Geschenk beispielsweise jedes Jahr zum gleichen Anlass zu leisten.
Steuerfrei bleiben laufende Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts einer Person oder zur Ausbildung des Bedachten. Hier kommen insbesondere Zuwendungen an den Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG muss der Unterhalt angemessen sein. Die Angemessenheit ist in § 13 Abs. 2 ErbStG näher erläutert: Angemessen ist danach eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Sollte die Angemessenheit nicht gegeben sein, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtig. Auch bei dieser Steuerbefreiung existiert in Bezug auf die Beurteilung der Angemessenheit keine absolute Ober- oder Untergrenze. Vielmehr wird diese relativ – nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten – bestimmt.
Hinweis: Unterhaltszuwendungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (z.B. unter Ehegatten gem. § 1353 BGB, unter Verwandten in gerade Linie gem. § 1601 ff. BGB) sind bereits dem Grunde nach keine „Schenkung“, da der Empfänger einen Anspruch gegen den Zuwendenden hat.
Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Allerdings ist anerkannt, dass die Anzeigepflicht entfällt, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuer entstanden ist, weil übliche Gelegenheitsgeschenke vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer Steuerpflicht begründet allerdings eine Anzeigepflicht; in Zweifelsfällen sollte daher eine Anzeige abgegeben werden.
Neben den persönlichen Freibeträgen bei Schenkungen bestehen zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, die genutzt werden können. Sie ermöglichen eine steuerlich begünstigte Vermögensübertragung im familiären Umfeld. Wichtig ist die Einhaltung formaler Voraussetzungen und die genaue Prüfung von Wertgrenzen und Verhältnismäßigkeit – insbesondere, um keine verdeckte Vermögensumschichtung anzunehmen. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin bzw. ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, um steuerliche und rechtliche Risiken auszuschließen.
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