Kinder sind unsere Zukunft und brauchen Unterstützung, um sich bestmöglich zu entwickeln. Weil das so ist, sollen Eltern, die mit der Kindererziehung auch wirtschaftliche Belastungen in Kauf nehmen, durch Steuervorteile zumindest teilweise entlastet werden. Allerdings stehen diese Vergünstigungen immer wieder im Fokus gesellschaftlicher sowie politischer Diskussionen und unterliegen daher zahlreichen Anpassungen. Hier sind die wichtigsten aktuellen Steuervorteile dargestellt.
Zahlreiche Vergünstigungen im Steuerrecht hängen davon ab, ob Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben. Auf Antrag zahlt die zuständige Familienkasse ab der Geburt des Kindes derzeit monatlich 255 Euro für jedes Kind. Ab 2026 steigt der Betrag um 4 Euro. Die Zahlungen enden grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Kind wird darüber hinaus bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet (Schule, Berufsausbildung, Studium). Auch bei Übergangszeiten, beispielsweise zwischen Schule und Studium, haben die Eltern einen Kindergeldanspruch, und bei Kindern mit Einschränkungen kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Leben lang bestehen.
Während der Erstausbildung bzw. des Erststudiums erhalten Eltern Kindergeld unabhängig davon, ob das Kind eigene Einkünfte erzielt. Nach Abschluss einer solchen „Erst"-Ausbildung führt eine Erwerbstätigkeit des Kindes (egal ob angestellt oder selbstständig) erst dann zur Versagung des Kindergeldanspruchs, wenn die vertraglich vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden überschreitet. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Mini-Job ist generell möglich. Das Kind darf auch eine geringfügige Beschäftigung neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, solange dadurch die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ebenso ist eine vorübergehende, höchstens 2 Monate lange Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden möglich, wenn im Jahresdurchschnitt die wöchentliche Arbeitszeitgrenze eingehalten wird. Wichtig zu wissen: Kindergeld erhalten die Eltern auch dann, wenn das Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist, aber die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt sind.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen (im Jahr 2025 insgesamt 9.600 Euro, ab 2026 9.756 Euro). Jedem Elternteil steht grundsätzlich der halbe Kinderfreibetrag zu. Ausnahmsweise erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, z. B. wenn der andere Elternteil verstorben ist oder die Eltern getrennt leben und der Unterhaltsverpflichtete weniger als 75 % des geschuldeten Kindesunterhalts zahlt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Für jedes Kind wird entweder Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt. Wenn eine Steuererklärung samt Anlage Kind für jedes Kind abgegeben wird, prüft das Finanzamt, welche Variante zur höheren steuerlichen Ersparnis für die Eltern führt, und berücksichtigt die günstigere Alternative automatisch im Rahmen der Veranlagung.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche die Eltern für ihre Kinder übernehmen, können
als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Es ist egal, ob die Eltern oder das Kind Versicherungsnehmer sind.
Hat das Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet, erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge. Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung des Kindes können dann aber als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für 2025 sind maximal 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro) zuzüglich der Kosten, die die Eltern für die Basisabsicherung des Kindes in der Kranken- und Pflegeversicherung getragen haben, abzugsfähig.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung und lebt es nicht mehr im Haushalt der Eltern, kann ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr in der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge besteht. Das Finanzamt kürzt den Ausbildungsfreibetrag anteilig, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr erfüllt sind. Sofern die Eltern geschieden sind oder dauernd getrennt leben, kann jeder Elternteil den Freibetrag zur Hälfte in Anspruch nehmen oder ihn in einem anderen Verhältnis aufteilen.
Alleinstehende, die ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen Entlastungsbetrag von nunmehr 4.260 Euro für das erste Kind und zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind steuerlich geltend machen. Dazu muss das Kind zum Haushalt des alleinerziehenden Elternteils gehören. Hiervon geht das Finanzamt in der Regel aus, wenn das Kind bei dem Elternteil gemeldet ist.
Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung (höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Begünstigt sind die Kosten für die Unterbringung in Kindertagesstätten, -horten und -krippen, bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Anstellung von Haushaltshilfen und die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben. Nicht berücksichtigt werden Kosten für (Nachhilfe-)Unterricht, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.
Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt, Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge besteht und das Kind noch nicht älter als 14 Jahre ist. Behinderte Kinder können ggf. auch über das 14. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden.
Wichtig zu wissen, ist zudem, dass das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt. Eltern benötigen eine Rechnung und müssen den Betrag an die Betreuungseinrichtung bzw. -person überweisen.
Aufwendungen für den Schulbesuch der Kinder können mit bis zu 30 % der Kosten (maximal 5.000 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist wiederum, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (z. B. im Internat) werden jedoch nicht begünstigt. Auch Aufwendungen für üblichen Schulbedarf wie z. B. Lehrbücher, Stifte oder Übungsmaterialien sind generell nicht abzugsfähig.
Begünstigt ist der Besuch von Schulen in freier oder kirchlicher Trägerschaft ebenso wie von Schulen im europäischen Ausland, sofern ihr Besuch zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Daher ist auch Schulgeld für berufsbildende Ergänzungsschulen im europäischen Ausland (z. B. private Wirtschaftsgymnasien, Berufsfachschulen, Handels- und Sprachschulen) abzugsfähig. Im nicht europäischen Ausland wird ausschließlich der Besuch deutscher Schulen begünstigt. Kosten für Organisationen, die Auslandsjahre organisieren, lassen sich steuerlich berücksichtigen, soweit sie für Schulgeld einer begünstigten Schule gezahlt werden.
Wenn Eltern für ihre private Altersvorsorge Riester-Verträge abgeschlossen haben, erhalten sie jährlich 185 Euro und für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurden, sogar 300 Euro Zulage pro Kind. Die Zulage wird auch dann gewährt, wenn für das Kind nur für 1 Monat des Jahres Anspruch auf Kindergeld bestand.
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