Wie jedes Jahr gibt es auch dieses Mal zum Jahreswechsel einige Beschlüsse bzw. Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, die Einfluss auf Personalwesen, Lohnabrechnungen und Gehälter haben. Hier sind einige ausgewählte, die insbesondere für Zahnarztpraxen und Arztpraxen wichtig sind.
Der Mindestlohn wird zum 1.1.2026 von 12,82 € auf 13,90 € angehoben (ab 2027 auf 14,60 €). Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern erhöht sich damit ab dem 1.1.2026 von 556 € auf 603 €.
Bestehende Minijobber-Verträge anpassen!
Prüfen Sie unbedingt dahingehend alle Arbeitsverträge. Sollte mit Ihren Mitarbeitenden als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart sein, müssen Sie den Stundenlohn des Minijobbers entsprechend der Erhöhung anpassen.
Neue Chancen für die Beschäftigung von erfahrenem Fachpersonal:
Mit dem Beschluss des „Rentenpakets 2025“ („Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“), wird die befristete Wiedereinstellung von Altersrentnern erleichtert.
Aktuell können ehemalige Mitarbeitende ohne sachlichen Grund nicht befristet beschäftigt werden, wenn früher ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 TzBfG).
Ab dem 1. Januar 2026 soll dieses Verbot für Personen, die ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, entfallen. Dann sollen für Verträge folgende Bedingungen gelten:
Die neue „Aktivrente“ auf Grundlage des Referentenentwurfs für ein Arbeitsmarktstärkungsgesetz sollen mit einem monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 EUR die Beschäftigung Älterer gefördert werden, über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterzuarbeiten.
Diese Regelung betrifft insbesondere Mitarbeitende, die privat krankenversichert sind. In der Vorsorgepauschale ab 2026 findet die Abrechnung nicht mehr pauschal, sondern individuell statt: Die Mindestvorsorgepauschale ab 2026 fällt weg. Es wird dann nur noch der Betrag gezählt, der auf Basis elektronisch übermittelter Daten von Krankenkassen und Versicherungen tatsächlich gezahlt wird.
Ab 2026 ist jeder Arbeitgeber zudem verpflichtet, die elektronisch übermittelten Daten von privaten Krankenversicherern abzurufen und in die Lohnabrechnung zu übernehmen. Die Übertragung erfolgt somit komplett papierlos.
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