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Veröffentlicht
16.07.2026
Lesedauer
2 Minuten
 
 

Nachbesserungen beim GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Was sich jetzt für Zahnarztpraxen und kieferorthopädische Praxen ändert

Der Deutsche Bundestag hat jüngst in seiner 2. und 3. Lesung das kontrovers diskutierte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Für den Bereich der Kieferorthopädie (KFO) gibt es im Vergleich zum ursprünglichen, restriktiven Kabinettsentwurf entscheidende Nachbesserungen und Entschärfungen durch kurzfristig beschlossene Änderungsanträge.

Praxiseinnahmen und -gewinn
Praxisorganisation und -steuerung
Recht und Verträge
1

Fachzahnarztvorbehalt entschärft und Bestandsschutz verstärkt

Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass KFO-Leistungen durch die GKV künftig nur noch durch Fachzahnärzte durchgeführt werden dürfen. Dies wurde modifiziert, um, weiterhin eine flächendeckende Versorgung durch kieferorthopädische Leitungen zu gewährleisten, konkret:

  • Master-Absolventen erhalten "Bestandsschutz": Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vor Inkrafttreten des
    Gesetzes (steht noch aus) bereits einen Master of Science (M. Sc.) in Kieferorthopädie erworben oder diese
    Weiterbildung nachweislich begonnen haben*, sind weiterhin berechtigt, GKV-Fälle zu behandeln und abzurechnen.
  • Öffnungsklausel für praktische Erfahrung: Die Bundesmantelvertragspartner (KZBV und GKV-Spitzenverband) definieren noch Kriterien, nach denen auch eine langjährige, nachgewiesene praktische Erfahrung in der KFO-Behandlung für die GKV-Zulassung ausreichen würde.

Achtung: Bei ersterem Punkt ist nicht genau definiert, wann genau ein "Beginn" der Weiterbildung (z.B. Abschluss des Weiterbildungsvertrags, Immatrikulation, Zulassung zum Studiengang, erster Kurstag, Zahlung der Studiengebühr etc.) erfolgt ist. Dies dürfte in der Praxis erhebliche Bedeutung haben. Wir empfehlen, hierzu etwaige Kommentierungen zu verfolgen.

2

Umstellung auf Pauschalvergütung

Das bisherige Vergütungssystem in der Kieferorthopädie soll grundlegend verändert werden. Anstelle der Abrechnung einzelner Leistungen sollen künftig feste Leistungskomplexe beziehungsweise Pauschalen treten. Ziel ist es, finanzielle Fehlanreize zu reduzieren und die Vergütung stärker an vollständigen Behandlungsabläufen auszurichten.

  • Bis zum 31. Dezember 2027 müssen die Vertragspartner vier konkrete Leistungskomplexe verbindlich festlegen. Die bundesweite Umstellung auf das neue Vergütungssystem ist für das Jahr 2030 vorgesehen.
  • Die zunächst vorgesehene Möglichkeit, die Leistungskomplexe zusätzlich nach Schweregraden zu staffeln, wurde aus dem endgültigen Gesetzestext gestrichen.
3

Wichtiger Hinweis zum Inkrafttreten

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ist im Bundestag beschlossen worden und hat den Bundesrat passiert. Dennoch ist zu diesem Zeitpunkt unklar, wann das Gesetz zur Anwendung kommt. Für das Inkrafttreten sind noch erforderlich:

  • Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten,
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt,
  • Inkrafttreten nach der im Gesetz enthaltenen Vorschrift. Dort ist geregelt, wann das Gesetz in Kraft tritt, z.B. „am Tag nach der Verkündung“ oder „am 1. Januar 2027“.

Diese Punkte stehen bis dato noch aus.

Hier geht es zu den Seiten der Bundesregierung: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz | BMG

Verfasst von

Team Prof. Bischoff

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