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Digitale Wirtschaftsgüter können schneller abgeschrieben werden

Positive Nachricht für alle, die in die Digitalisierung Ihres Unternehmens investieren möchten.  Die Abschreibung von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern wird rückwirkend zum 01.01.2021 laut BMF Schreiben vom 26.02.2021 (»hier nachzulesen) auf ein Jahr herabgesetzt. Bisher lag die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zwischen drei und fünf Jahren. 

Wer also 2021 einen möglichst hohen Betriebsausgabenabzug anstrebt, sollte bei der Anschaffung von Soft-/Hardware prüfen, ob es sich im Rahmen dieser Neuregelung um begünstigte digitale Wirtschaftsgüter handelt und die neue einjährige Nutzungsdauer vorgesehen ist. 

Was zählt zu den digitalen Wirtschaftsgütern?

Zur Computerhardware werden folgende Geräte gezählt:

  • Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, 
  • Desktop-Thin-Clients, 
  • Workstations, 
  • Dockingstations, 
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsräte (Small-Scale-Server), 
  • externe Netzteile 
  • sowie Peripheriegeräte wie Drucker, Tastatur, Monitor oder Scanner.

Der Begriff der Software umfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe bzw. zur Datenverarbeitung sowie Anwendungen, die auf den individuellen Nutzer abgestimmt wurden wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. 

Fragen Sie im Zweifel vor dem Kauf bei Ihrem Steuerberater nach, ob es sich um ein begünstigtes Wirtschaftsgut handelt.

Hatten Sie 2022 technische Investitionen in Ihrem Unternehmen? 

Dann prüfen Sie bitte, ob Sie diese Anschaffungen degressiv abschreiben können. Diese Abschreibungsmethode wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführt und umfasst bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Abschreibungsraten für Produktionsmaschinen beispielsweise fallen in den ersten Jahren deutlich höher aus und senken in der Folge den zu versteuernden Unternehmensgewinn.

Ein Beispiel – Anschaffungskosten i.H.v. 100.000€
 
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Die Tabelle zeigt die lineare und degressive Abschreibung im Vergleich anhand beispielhafter Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 Euro. Bei der degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsraten in den ersten Jahren deutlich höher aus. Ein Übergang zur linearen Abschreibung ist ab dann möglich und sinnvoll, wenn die lineare Abschreibungsrate die degressive übersteigt.  

Die degressive Abschreibung für Abnutzung ist sinnvoll, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert einbüßen werden. Dies trifft häufig auch für digitale Technik zu. 

Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter.
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