Corona Prämien

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Sonderzahlung an Beschäftigte
Auch Zahn-/Ärzte können den steuer- und sozialversicherungsfreien Pflegebonus nutzen 

Bundestag und Bunderat haben am 11.06.2022 beschlossen, dass nun auch Arbeitgeber in Zahn-/Arztpraxen die Möglichkeit haben, ihrem Personal als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona-Krise den sog. Pflegebonus auszuzahlen.

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis zu einer Gesamtsumme von 4.500 € muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und bis zum 31.12.2022 entrichtet werden. Der Betrag darf auf mehrere Monate verteilt und muss nicht in einem Stück bezahlt werden.

Ausgelaufen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

Das Bundesministerium der Finanzen gab im April 2020 bekannt, dass als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Ursprünglich lag die Auszahlungsfrist beim 31.12.2020. Diese wurde bis 31.03.2022 verlängert.

Bis zum 31. 03.2022  konnten Arbeitgeber Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag i.H.v. 1.500 €  ihren Angestellten steuerfrei rückwirkend zum 01.03.2020 und bis zum 31.03.2022 auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Da nicht zwischen Berufen getrennt werden kann, galt die Steuerfreiheit für alle Sonderzahlungen an alle Arbeitnehmer in diesem Zeitraum. Aber Achtung: Es wurde lediglich der Zeitraum der Auszahlung verlängert. Es war nicht möglich die 1.500 € mehrfach steuerfrei auszuzahlen. Eine Auszahlung war jedoch pro Dienstverhältnis möglich, z.B. für Minijobber mit zwei Arbeitgebern. Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Dieser Bonus blieb auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. 

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wurde die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Auch Minijobber und Auszubildende erhielten den Bonus

Besonders erfreulich war, dass  auch Minijobber und Auszubildende von den steuerfreien Bonuszahlungen profitieren konnten. Diese Zahlungen blieben ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Achtung bei Kurzarbeit

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, auch solche wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. 

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Erleichterungen für nebenberufliche Helfer in Impf- und Testzentren

Nebenberufliche Helfer in Impf- und Testzentren profitieren, wie schon in den zwei Jahren zuvor, auch 2022 von dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale. Beide Erleichterungen sind bis zu ihrer maximalen Grenze immer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sind Sie direkt an Impfungen (auch Aufklärungsgespräche) oder Testungen beteiligt, gilt für Sie der Übungsleiterfreibetrag. Seit 2021 beträgt dieser max. 3.000 € jährlich. Gut zu wissen: Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Impfzentren sind generell noch bis 30.04.2022 sozialversicherungsfrei. Also auch solche, die über der maximalen Grenze liegen.

Engagieren Sie sich in der Verwaltung und der Organisation von (mobilen) Impf- oder Testzentren, gilt die Ehrenamtspauschale in Höhe von max. 840 € pro Jahr.  

Hierbei gilt zu beachten, dass Sie sowohl Übungsleiterfreibetrag als auch Ehrenamtspauschale:

  • in Testzentren nur geltend machen können, wenn es sich um eine gemeinnützige oder öffentliche Einrichtung von Land oder Kommune handelt. 
  • in Impfzentren auch dann in Anspruch nehmen können, wenn diese gänzlich oder in Teilen von Privaten betrieben werden.
  • bei mehreren Tätigkeiten (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in einem Hospiz und in der Verwaltung eines Testzentrums ) die Einnahmen stets zusammenzurechnen sind.

Sind Sie für mehrere Bereiche nebenberuflich tätig, also z.B. in einem Impfzentrum für Verwaltung und  tatsächliche Impfung, können Sie die beiden Pauschalen nebeneinander geltend machen, vorausgesetzt die jeweiligen Tätigkeiten wurden entsprechend vereinbart und gesondert vergütet. 

Ein Beispiel

Sie als Zahnarzt arbeiten nebenberuflich in einem Impfzentrum. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt hierbei nicht mehr als 14 Stunden. Laut Vertrag erhalten Sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.500 €. Die Tätigkeit erstreckt sich zu 70% auf Verwaltungsarbeiten, die restlichen 30% impfen oder testen Sie Patienten.

Hierbei stehen Ihnen 2 Pauschalen zur Verfügung, die Sie steuerwirksam nutzen können. Zum einen der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 €/Jahr, zum anderen die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 €/Jahr.

Beide Pauschalen können nebeneinander berücksichtigt werden.

Ausgehend von der oben genannten Konstellation ergeben sich für Sie folgende Pauschalen:

4.500 € aufzuteilen in Verwaltung und testen/impfen: 3150 € entfällt auf die Verwaltungstätigkeit, 1350 € entfällt auf das Testen/Impfen. Für die Verwaltungstätigkeit greift die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 €, für das Impfen der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 €.

Im Ergebnis bedeutet dies für Sie, dass Sie Einnahmen in Höhe von 2.310 € der Steuer unterwerfen müssen. Nicht genutzte Pauschalen wie im obigen Beispiel (3.000 € - 1.350 €= 1650 €) entfallen. Die steuerliche Auswirkung bleibt weiterhin abhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.

Hinweis: Die optimale Nutzung der Pauschalen hängt von der Vertragsgestaltung mit dem jeweiligen Impfzentrum ab. Unter steuerlichen Gesichtspunkten sollte jedoch die Tätigkeit „Impfen“ höher angesetzt werden als die Verwaltungstätigkeit, da hier die höheren Pauschalen zur Nutzung bereitstehen.

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