Weniger Steuern in 2023 zahlen

Menü
Einkommensteuer sparen

Die folgenden Informationen könnten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung 2023 hilfreich sein und bei Berücksichtigung zu einer geringeren Steuerlast führen. 

AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer von Gebäuden

Das Bundesamt für Finanzen erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:
a) der technische Verschleiß
b) die wirtschaftliche Entwertung und
c) rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige
oder Gutachter zertifiziert sind. 

Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen 

Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber geseztlich unterhaltsberechtigte Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2023 = 10.908 €) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt.

Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Die anrechenbaren Einkünfte sind nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte, sondern auch alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen. 

Frist für Geldanleger

Haben Sie bei mehreren Banken Depots? Beantragen Sie bis zum 15.12.2023 (Fristende) dort entsprechende Verlustbescheinigungen. Ohne diese Bescheinigungen können Sie Verluste eines Depots nicht mit Gewinnen eines anderen Depots verrechnen.

Die durch Ausbuchung erlittenen Verluste dürfen mit Aktiengewinnen steuersparend verrechnet werden.  Eine Verlustverrechnung ist allerdings nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr zulässig. Bei höheren Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Aktien können Sie diese in den Folgejahren verrechnen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerker

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen anfällt. Zum Haushalt gehört auch eine vom Steuerpflichtigen durchgängig selbst genutzte Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus.

Kosten für:

Gesamtansatz max.

Ersparnis max. 

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen 

20.000 €

4.000 € 

Haushaltsnahe Minijobs  mit Haushaltsscheckverfahren

2.250 €

510 €

Handwerkerleistungen im privaten Haushalt 

6.000 €

1.200 €

Nur reine Arbeitskosten (= Arbeitslohn) sowie die Kosten für die Anfahrt können steuerlich in Abzug gebracht werden. Achten Sie auf eine entsprechede Rechnung, bei der die Arbeitskosten durch die Rechnungsaussteller bescheinigt werden. Weiterhin ist eine Überweisung erforderlich, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Krankheitskosten

Arztliquidationen, Medikamente, Erstattungen Dritter (Krankenversicherung), u. U. auch eine neue Brille mindern Ihre Steuern („außergewöhnliche Belastungen“), wenn diese die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenbelastung ist von Ihrem Einkommen abhängig.

Sollten 2023 bereits hohe außergewöhnliche Belastungen bei Ihnen angefallen sein, könnte es sinnvoll sein, noch weitere Ausgaben ins aktuelle Steuerjahr vorzuziehen, um die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten.

Wichtig:  Die Bezahlung muss dazu noch dieses Jahr erfolgt sein.  Allein der Erhalt der Rechnung reicht nicht aus. Es muss auch die tatsächliche Zahlung vorliegen. 

Sonderausgabenoptimierung mit eigenen privaten Krankenkassenbeiträgen

Durch Vorauszahlungen von eigenen privaten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen profitieren Sie nicht nur von einem Rabatt Ihrer Versicherung.  Sie erhöhen damit auch den Sonderausgabenabzug des Steuerjahres, in dem die Zahlung geleistet wird. 

Wenden Sie sich hierzu gerne direkt an Ihren Steuerberater. 

Spenden

Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind insgesamt bis zu:

  • 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
  • 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern

als Sonderausgaben abziehbar.

Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Zuwendungen, welche die genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen zeitlich unbegrenzt „vorgetragen“ werden, d. h. der die Höchstbeträge übersteigende Teil kann in den Steuererklärungen der nächsten Jahre geltend gemacht werden („Spendenvortrag“).

In Katastrophenfällen regeln Bund und Länder zudem steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, die unter anderem den Spendennachweis vereinfachen. Wer spendet, braucht dem Finanzamt zum Nachweis seiner Spende auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe keine Spendenbescheinigung vorzulegen. In anderen Fällen gilt für den Nachweis Folgendes: Bei einer Spende über 300 EUR, deren Anlass kein Katastrophenfall ist, wird Ihnen der Spendenempfänger (gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in der Regel unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster ausstellen. Diesen Beleg sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt Sie um dessen Vorlage bitten darf.

Künftig keine Zuwendungsbestätigung mehr erforderlich

Ab dem 1.1.2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Zuwendungsempfängerregister, das alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfasst. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:

  • Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des   öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle
  • Anschrift
  •  Wirtschafts-Identifikationsnummer 
  • Verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
  • Für die Besteuerung der Körperschaft zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung

Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, dass künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.

Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) bestätigt der BFH die Steuerbarkeit von Gewinnen  aus dem Handel mit oder dem Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin, Etheru oder Monero. Sie sind im deutschen Steuergesetz im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb des § 23 EStG mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers zu versteuern, wenn sie innerhalb eines Jahres wieder verkauft werden. Die Freigrenze beträgt 600 € pro Jahr. Beträgt die Haltedauer länger als ein Jahr, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Versorgungswerk und Rürup

Ihre Einzahlungen in das Versorgungswerk und in „RÜRUP-Verträge“ für Ihre künftige Altersversorgung können Sie bis zu 26.528 Euro bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen bzw. 53.056 Euro bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen steuerlich geltend machen. Für das Jahr 2023 sind von diesen bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen 100 % anzusetzen. 

Mandanten-Tipp:

Wie viel Sie noch nicht ausgeschöpft haben und durch freiwillige Einzahlungen an Steuern sparen können, steht in Ihrem PraxisNavigations®-Bericht des III. Quartals. Bezüglich der maximal einzahlungsfähigen Vorsorgeaufwendungen fragen Sie bitte noch einmal beim Versorgungswerk nach, da dieser Betrag häufig auf eine maximal zulässige Einzahlungshöhe begrenzt ist. Maßstab können hierbei zum Beispiel die Einkommensverhältnisse des Mitglieds sein.

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: