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Nebenjobs werden auf KUG angerechnet

Durch Kurzarbeit kommt es für die Beschäftigen trotz des teilweisen Entgeltersatzes durch die Agentur für Arbeit zu Einbußen im Gehalt. Schließlich erhalten Beschäftigte ohne Kind pauschal 60 Prozent und Arbeitnehmer/innen mit Kind pauschal 67 Prozent* des ausfallenden Nettoentgelts. Wer einen Minijob oder Nebenjob jetzt aufnimmt, um den Verlust auszugleichen, muss bedenken, dass dieses Einkommen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes angerechnet wird. Hatten Sie die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Kurzarbeit, wird der Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ausnahme: Neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen

Eine Ausnahme von dieser Regelung betrifft Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen. Welche Berufe zu diesen systemrelevanten Berufen gezählt werden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Jedoch gibt es feste Berufsgruppen, die in allen Bundesländern gleich sind:

  • Berufe im Gesundheitswesen (z.B. Ärzte, Krankenschwestern , Krankenpfleger, Pflegepersonal, Rettungsdienstler)
  • Arbeitnehmer von Polzei und Feuerwehr
  • Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugend- sowie Behindertenhilfe,
  • Mitarbeiter/innen aus den Bereichen: Wasserwerke, Entsorgungsdienste, Energieversorger, öffentlicher Nahverkehr 
  • und natürlich Einrichtungen der Lebensmittelversorgung (Supermärkte, Drogerien, Tankstellen)
Achtung: Minijobber dürfen jetzt ausnahmsweise mehr verdienen als 450 Euro

Handelt es sich um ein "gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten", wozu die Corona-Krise defintiv zählen dürfte, darf die 450 € Grenze überschritten werden.  Diese Regel ist im Übrigen nicht neu. 

Arbeiten Sie also als Aushilfe in der örtlichen Drogerie beim Einräumen von Toilettenpapier und Co., können Sie derzeit ausnahmsweise länger arbeiten. Wichtig auch hier: Damit dieser Mehrverdienst nicht auf das KUG angerechnet wird, müssen Sie dem Minijob bereits vor der Kurzarbeit nachgegangen sein. 

*Für Arbeitnehmer mit Kindern, die noch kindergeldberechtigt sind, aber nicht auf der Lohnsteuerkarte stehen:
Hat ein AN z.B. die Steuerlasse 5 oder 6 wird hierbei vom Finanzamt kein Kinderfreibetrag übermittelt, auch wenn noch steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Um dennoch in den Genuss des erhöhten Kurzarbeitergeldes zu kommen, müssen diese Arbeitnehmer einen aktuellen Nachweis über den Bezug von Kindergeld einreichen. Die Geburtsurkunde ist dabei nicht ausreichend, da auch volljährige Kinder u.U. noch kindergeldberechtigt und somit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

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