Zum 1.10.2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz angehoben – von 10,45 € Euro auf 12 € pro Stunde.
Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 € steigen und ab 1.1.2025 auf 12,82 €.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Verdienst von 538,00 €. Da Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, würde sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1.1.2024 nichts ändern. Bei einem Mindestlohn von voraussichtlich 12,41 € können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.
Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen.
Ein niedrigerer Lohn als der gesetzliche Mindestlohn darf nicht vereinbart werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen.