Zum 1.1.2025 wird der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Verdienst von 556,00 Euro. Da Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, würde sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1.1.2024 nichts ändern. Bei einem Mindestlohn von voraussichtlich 12,82 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.
Solange im Jahr 2025 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 556 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 556 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – nicht übersteigen.
Ein niedrigerer Lohn als der gesetzliche Mindestlohn darf nicht vereinbart werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen.