Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit geringeren Sozialausgaben für Arbeitnehmer. Dabei darf das monatliche Entgelt eine gewisse Summe nicht überschreiten, muss aber höher sein als die Grenze zum Minijob (ab Oktober 2022 ≥520,01 €).
Die Obergrenze für das Gehalt des Midijobbers liegt ab 01.10.2022 bei 1.600 € monatlich. Dieser Wert soll zum 01.01.2023 sogar noch einmal auf 2.000 € monatlich angehoben werden, um einen höheren Anreiz zu schaffen über den Minijob hinaus tätig zu sein.
Zudem wird die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag bemisst, angepasst und eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile eingeführt.
Zukünftig profitieren Midijobber von einer weitergehenden Entlastung bei den sozialversicherungspflichtigen Beiträgen. So soll der Belastungsübergang von Minijob zu Midijob geglättet werden. Außerdem soll für Minijobber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Arbeitszeit auszuweiten.
Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.
Midijobber, die am 30. 09.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis 520 € im Monat haben, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden.
Kontaktieren Sie im Zweifel Ihr Lohnbüro, dass Sie über die konkreten Auswirkungen berät.