Mindestlohn,
Minijob & Midijob

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Eine Übersicht

Stand (29.09.2022)

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Mindestlohn wird angehoben

2022 steigt der Mindestlohn:

  • ab 01.10.2022 auf 12,00 € pro Stunde. 

Bis zum 30.09.2022 liegt der Mindestlohn noch bei 10,45 € pro Stunde. Natürlich können Sie freiwillig jederzeit einen höheren Stundenlohn zahlen.

Bitte beachten Sie: Die Gehälter von angestellten Ärzten und Medizinischen Fachangestellten liegen in der Regel höher als der Mindestlohn. Dennoch beschäftigen viele Praxen und Unternehmen zum Beispiel Minijobber wie Reinigungskräfte. Für sie müssen Arbeitgeber mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit maschinell oder manuell aufzeichnen und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufbewahren. Vergessen Sie dies, können bei einer Prüfung hohe Strafzahlungen verhängt werden. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Personenkreise, für die Mindestlohn nicht oder nur eingeschränkt gilt 

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (altersunabhängig) im Rahmen der Berufsausbildung (beachten Sie bitte die Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, die im Rahmen ihrer Schul- oder Hochschulausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen,
  • Praktikanten, die freiwillig ein bis zu dreimonatiges Praktikum zur Berufs- bzw. Studiums-Orientierung durchführen
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • Ehrenamtler.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss zudem überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (neu ab 01.10.2022) pro Monat überschritten wird.  Diese orientiert sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und ist dynamisch ausgestaltet.

Mindestlohnrechner

Sie wollen wissen, wie sich der Mindestlohn konkret auf das Gehalt Ihres Mitarbeiters auswirkt? Oder interessieren Sie sich für den Stundenlohn, basierend auf dem Monatsgehalt und der vereinbarten Arbeitszeit? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf »seiner Webseite einen entsprechenden Rechner zur Verfügung. 

Beachten Sie , dass Sie als Arbeitgeber dem dort errechneten Bruttogehalt weitere 22 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzurechnen müssen!

Mindestausbildungsvergütung

Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll die berufliche Ausbildung in Deutschland gestärkt werden. Dazu wird bis 2023 unter anderem die Ausbildungsvergütung stufenweise angehoben. Tarifverträge haben dabei nach wie vor Vorrang. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens:


Ausbildungsjahr

1

Ausbildungsjahr

2

Ausbildungsjahr

3

Ausbildungjahr

4

ab 2021

550 €

649 €

743 €

770 €

ab 2022

585 €

690 €

790€

819 €

ab 2023

620 €

732 €

837 €

868 €



(+18% zum 1. Ausbildungsjahr)

(+35% zum 1. Ausbildungsjahr)

(+40% zum 1. Ausbildungsjahr)

Beachten Sie bitte die weiteren Neuerungen, die nun fest im BBiG geregelt werden:

  • Haben Auszubildende mehr als 5 Schulstunden an einem Berufsschultag, müssen sie weder vorher noch nachher in den Ausbildungsbetrieb, damit sie Zeit zur Vor- bzw. Nachbereitung des Lernstoffs haben. Diese Regelung betrifft nun alle Altersgruppen (vorher lediglich nur Minderjährige).
  • Betriebliche Lernmittel zahlt der Arbeitgeber.
  • Außerdem werden Auszubildende vor den Abschlussprüfungen einen Tag bezahlt freigestellt.

Midijobs - neue Obergrenze

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit geringeren Sozialausgaben für Arbeitnehmer.  Dabei darf das monatliche Entgelt eine gewisse Summe nicht überschreiten, muss aber höher sein als die Grenze zum Minijob (ab Oktober 2022 ≥520,01 €). 

Die Obergrenze für das Gehalt des Midijobbers liegt ab 01.10.2022 bei 1.600 € monatlich. Dieser Wert soll zum 01.01.2023 sogar noch einmal auf 2.000 € monatlich angehoben werden, um einen höheren Anreiz zu schaffen über den Minijob hinaus tätig zu sein.

Zudem wird die Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme, nach der sich der Gesamtbeitrag bemisst, angepasst und eine neue Formel allein zur Berechnung der Arbeitnehmeranteile eingeführt.

Zukünftig profitieren Midijobber von einer weitergehenden Entlastung bei den sozialversicherungspflichtigen Beiträgen. So soll der Belastungsübergang von Minijob zu Midijob geglättet werden. Außerdem soll für Minijobber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Arbeitszeit auszuweiten. 

Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.

Midijobber, die am 30. 09.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis 520 € im Monat haben, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden. 

Kontaktieren Sie im Zweifel Ihr Lohnbüro, dass Sie über die konkreten Auswirkungen berät.

ACHTUNG bei Minijobs: Steuer-ID muss angegeben werden

ACHTUNG:

Seit 01.01.2021 muss für Minijobber an die Minijob-Zentrale die Steuer-ID-Nummer angegeben werden. Hierfür gibt es eine Übergangsfrist bis 01.01.2022. Für Jahresanmeldungen in 2021 muss bereits zwingend die Steuer-ID-Nummer mit angegeben werden. D. h. Minijobber die über den 31.12.2021 hinweg beschäftigt waren und folglich im Januar/Februar 2022 eine Jahresmeldung 2021 bekommen, müssen die Steuer ID schon mit angeben.

Tipp:

Beachten Sie, dass sich durch die Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit von Minijobbern verkürzt. Wir empfehlen die Stundenanzahl abzurunden, da Lohnprüfer sehr genau nachrechnen.

Zeiterfassung

Sie wollen die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter schnell und unkompliziert erfassen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine kostenfreie  Zeiterfassungs-App zwar eingestellt, Interessierte Nutzer und  Entwickler können die Zeiterfassungs-App jedoch weiterhin als OpenSource Software nutzen.

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