Ab 2021 soll der Mindestlohn in zwei Stufen ansteigen:
- ab dem 01.01.2021 auf 9,50 € pro Stunde,
- ab dem 01.07.2021 müssen Sie 9,60 € pro Stunde
Die Gehälter von angestellten Ärzten und Medizinischen Fachangestellten liegen in der Regel höher als der Mindestlohn. Dennoch beschäftigen viele Praxen zum Beispiel Minijobber wie Reinigungskräfte. Für sie müssen Praxisinhaber mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit maschinell oder manuell aufzeichnen und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufbewahren. Vergessen sie dies, können bei einer Prüfung hohe Strafzahlungen verhängt werden.
Für bestimmte Personenkreise gilt der Mindestlohn nicht oder nur eingeschränkt:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende (altersunabhängig) im Rahmen der Berufsausbildung, beachten Sie bitte die Mindestausbildungsvergütung unter Punkt 3
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- Praktikanten, die im Rahmen ihrer Schul- oder Hochschulausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen,
- Praktikanten, die freiwillig ein bis zu dreimonatiges Praktikum zur Berufs- bzw. Studiums-Orientierung durchführen
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- Ehrenamtler.
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro steigen. Natürlich können Sie freiwillig jederzeit einen höheren Stundenlohn zahlen.
Neben diesem gesetzlichen Mindestlohn gibt es diverse Branchen-Mindestlöhne. Auch hier kam es 2020 zu einigen Erhöhungen. Eine Übersicht der Branchen-Mindestlöhne sowie der entsprechenden Erhöhungen finden Sie »hier.