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Einmalige Energiepreispauschale

Einmalige Energiepreispauschale

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen I–V) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt.

Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers und unterliegt der Einkommensteuer. Die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erfolgt automatisch durch das FinanzamtFinanzämter. 

Folgende Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer für eine Auszahlung im September erfüllen: 

  • zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
  • in einer der Steuerklassen I bis V gelistet sein bzw.
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen - sofern es sich bei dem Minijob um das einzige Arbeitsverhältnis handelt.

Daneben werden auch Beschäftigte begünstigt, die:

  • sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, 
  • ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn oder
  • dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld) beziehen.

ACHTUNG: Der 01.09.2022 stellt keinen Stichtag dar und ein Anspruch auf die Zahlung besteht auch dann, wenn man irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wer Anfang September noch in keinem Dienstverhältnis steht, erhält die Pauschale über seine Einkommenssteuererklärung 2022. 

Die Lohnsachbearbeiter werden derzeit über die konkreten Voraussetzungen und Abläufe zur Auszahlung geschult. 

Die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 erfolgt automatisch durch das Finanzamt.

Eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur Energiepreispauschale bietet das Bundesministerium für Finanzen in seinen FAQ hier

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