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Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlast erhöhen

Im konkreten Fall hatte eine Angestellte für ihre berufliche Fortbildung ein Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Anspruch genommen, wobei ein Teil des Auszahlungsbetrags einen nicht rückzahlbaren Zuschuss darstellte. Laut Darlehensvertrag und Förderrichtlinien sollte außerdem ein Teil des Darlehens erlassen werden, wenn die Fortbildung mit bestandener Abschlussprüfung endete. So geschah es auch hier, ein Teil des Darlehens musste dank bestandener Prüfung nicht zurückgezahlt werden. Das Finanzamt sah den Teil des Darlehens, welcher der Steuerpflichtigen erlassen wurde, als steuerpflichtige Einkünfte an.

Zwar stimmte das Finanzgericht der Steuerpflichtigen in 1. Instanz zu, doch der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Darlehenserlass unmittelbar mit dem beruflichen Erfolg und der Weiterentwicklung der Klägerin verknüpft sei. Daher sei die jetzige Zurechnung des erlassenen Betrags als Äquivalent zu den in der Vergangenheit berücksichtigten Werbungskosten zu betrachten.

Auch der Verzicht auf Rückzahlung, sei es durch einen Arbeitgeber oder eine (staatliche) Bank, kann daher als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden. Die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren Rückzahlungsmodalitäten sollten also im Zweifelsfall genau geprüft werden.

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