Menü
Weniger Praxisgewinn = geringere Einkommenssteuer 

Möchten Sie in diesem Jahr noch Ihren Gewinn und damit Ihre Steuerlast senken?

Dann nutzen Sie jetzt die Möglichkeiten, die Ihnen die Gewinnermittlung in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG zum Jahresende bietet. 

Versenden Sie Ihre Honorarabrechnungen so, dass Ihre Praxiseinnahmen erst nach dem 15.01.2024 auf Ihrem Konto eingehen. Bezahlen Sie Materialrechnungen, Miete sowie andere laufende Kosten so, dass sie vor dem 15.12.2023 von Ihrem Konto abgehen. 

Weitere konkrete Maßnahmen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

10-Tagesregel unbedingt beachten!
Bild vergrößern

Diese "Verschiebungen" müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen. Wir haben die in § 11 EStG  festgelegte 10-Tages-Regel  in Ihrem Interesse um 5 Tage erweitert, damit der maßgebliche Wertstellungstag nicht gefährdet wird. Dies ist der Tag der Konto-Gutschrift/-Belastung, nicht der Überweisungstag. Gleiches gilt für Scheckzahlungen.

Steuern schieben heißt nicht Steuern sparen!

Beachten Sie, dass Sie mit dieser Maßnahme keine Steuern sparen, sondern lediglich in das Jahr 2024 verschieben. Wenn Sie in 2024 steigende Einnahmen erwarten, ist das „Schieben“ vielleicht jetzt nicht angezeigt, da Ihre Steuern in 2024 dann besonders hoch ausfallen. Fehlt Ihnen aber jetzt gerade das Geld für eine Steuernachzahlung, könnten Sie mit dem „Schieben“ eine Entlastung Ihrer Liquidität erreichen.

Praxisliquidität  im Blick behalten:

Wenn Sie 100.000 Euro Steuern auf das Jahr 2024 verschieben, sinkt Ihr Kontostand zum Jahreswechsel um 200.000 Euro. Sie belasten also die Liquidität der Praxis im erheblichen Umfang.

Konkrete  Maßnahmen

Rechnungen in 2023 bezahlen

Zahlen Sie vor dem 15.12.2023 Rechnungen für 2024, zum Beispiel:

  • Praxismaterial (Bestellung und Kauf für 2024) 
  • Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für 2024 
  • Rechnungen von Lieferanten 
  • Laborrechnungen 

Einnahmen nach 2024 verschieben

Versenden Sie Abrechnungen so, dass Ihre Patienten erst nach dem 15.01.2024 zahlen können. Grundsätzlich gilt dies auch bei Factoringgesellschaften (z.B. BFS, DZR, ZA, PVS, EOS, ...).

Es reicht nicht, die Factoringgesellschaft zu bitten, dass sie später überweisen soll. Denn maßgeblich für den Zufluss der Einnahmen ist nach Auffassung der Finanzbehörden beim echten Factoring der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Patientenforderungen an die Factoringgesellschaft/ Abrechnungsgesellschaft abtreten. Das ist zwar rechtlich umstritten. Sie sind aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Patientenforderungen, die erst 2024 vereinnahmt werden sollen, erst ab dem 15.01.2024 an die Factoringgesellschaft übermitteln. 

KZV-/KV-Zahlungen

Eingehende KZV-/KV-Zahlungen für 2023, die Ihnen zwischen dem 01.01.2024 und 10.01.2024 zugehen, gehören also zwingend in das Jahr 2023.

Investitionen in das Anlagevermögen

Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge – beide reduzieren Ihren Gewinn im Jahr der Geltendmachung – sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Könnte der Zahnarzt z.B. in diesem Jahr seine Steuerlast durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) mindern, weil er vorhat einen Scanner in 2024 zu kaufen? Steuerliche Voraussetzung wäre, dass der Praxisgewinn in diesem Jahr (2023) 200.000 € nicht übersteigt. Wer mit seinem Praxisgewinn darüber liegt, kann diese Möglichkeit nicht nutzen. Gerade Einzelpraxen, aber auch kleinere BAGs sollten diese Möglichkeit prüfen. 

Wir empfehlen bei Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeiträgen immer eine individuelle Beratung.

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: