Weniger Praxisgewinn = geringere Einkommenssteuer
Nutzen Sie zum Jahresende wieder die Möglichkeiten, die Ihnen die Gewinnermittlung in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG bietet. Zahlen Sie Rechnungen für 2023 in 2022 und/oder verschieben Sie Einnahmen aus 2022 auf 2023. Damit senken Sie Ihren Praxisgewinn und Ihre Einkommensteuerlast in 2022.
Beachten Sie aber, dass Sie mit dieser Maßnahme keine Steuern sparen, sondern lediglich in das Jahr 2023 verschieben. Wenn Sie in 2023 steigende Einnahmen erwarten, ist das „Schieben“ vielleicht jetzt nicht angezeigt, da Ihre Steuern in 2023 dann besonders hoch ausfallen. Fehlt Ihnen aber jetzt gerade das Geld für eine Steuernachzahlung, könnten Sie mit dem „Schieben“ eine Entlastung Ihrer Liquidität erreichen.
Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahme- Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG. Möchten Sie in diesem Jahr noch Ihren Gewinn und damit Ihre Steuerlast senken? Dann versenden Sie Ihre Honorarabrechnungen so, dass Ihre Praxiseinnahmen erst nach dem 15.01.2023 auf Ihrem Konto eingehen. Gleichzeitig bezahlen Sie Materialrechnungen, Miete sowie andere laufende Kosten so, dass sie vor dem 15.12.2022 von Ihrem Konto abgehen.
10-Tagesregel ungedingt beachten!
Diese "Verschiebungen" müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen. Wir haben die in § 11 EStG festgelegte 10-Tages-Regel in Ihrem Interesse um 5 Tage erweitert, damit der maßgebliche Wertstellungstag nicht gefährdet wird. Dies ist der Tag der Konto-Gutschrift/-Belastung, nicht der Überweisungstag. Gleiches gilt für Scheckzahlungen.
Steuern schieben heißt nicht Steuern sparen!
Alles, was Sie von 2022 auf 2023 verschieben, müssen Sie zusätzlich im nächsten Jahr versteuern. Erwarten Sie aber in 2023 geringere Einkünfte als in 2022 oder fehlt Ihnen in diesem Jahr einfach das Geld für eine Steuernachzahlung, dann kann ein Verschieben sinnvoll sein.
Praxisliquidität im Blick behalten:
Wenn Sie 100.000 Euro Steuern auf das Jahr 2023 verschieben, sinkt Ihr Kontostand zum Jahreswechsel um 200.000 Euro. Sie belasten also die Liquidität der Praxis im erheblichen Umfang.
Übersicht von konkreten Maßnahmen
Zahlen Sie vor dem 15.12.2022 Rechnungen für 2023, zum Beispiel:
- Praxismaterial (Bestellung und Kauf für 2023)
- Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für 2023
- Rechnungen von Lieferanten
- Laborrechnungen
Versenden Sie Abrechnungen so, dass Ihre Patienten erst nach dem 15.01.2023 zahlen können. Grundsätzlich gilt dies auch bei Factoringgesellschaften (z.B. BFS, DZR, ZA, PVS, EOS, ...).
Es reicht nicht, die Factoringgesellschaft zu bitten, dass sie später überweisen soll. Denn maßgeblich für den Zufluss der Einnahmen ist nach Auffassung der Finanzbehörden beim echten Factoring der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Patientenforderungen an die Factoringgesellschaft/ Abrechnungsgesellschaft abtreten. Das ist zwar rechtlich umstritten. Sie sind aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Patientenforderungen, die erst 2023 vereinnahmt werden sollen, ab 15.01.2023 an die Factoringgesellschaft übermitteln.
Eingehende KZV-/KV-Zahlungen für 2022, die Ihnen zwischen dem 01.01.2023 und 10.01.2023 zugehen, gehören also zwingend in das Jahr 2022.
Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge – beide reduzieren Ihren Gewinn im Jahr der Geltendmachung – sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Könnte der Zahnarzt z.B. in diesem Jahr noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen und den Scanner erst 2023 kaufen? Die Gewinngrenze hierfür soll auf 150 T€ erhöht werden. Wer mit seinem Praxisgewinn darüber liegt, kann diese Möglichkeit nicht nutzen. Kleinere Praxen sollten diese Möglichkeit prüfen.
Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeiträge erfordern eine individuelle Beratung. Falls Sie also größere Investitionen planen, »unterstützen wir Sie gern.
Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro überschritten, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Eine ordnungs- und fristgerechte (28.02. des Folgejahres) pauschale Besteuerung löst Sozialversicherungsfreiheit aus. Wird die Frist dagegen nicht eingehalten, fallen Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 40 % an.
Bei Praxismitarbeiterinnen, die nicht nur Einkommenskürzungen durch Kurzarbeit hinnehmen mussten, sondern auch zusätzlichen Belastungen ausgesetzt waren, kann sich der Zahnarzt in diesem Jahr nicht einmal mit einer Weihnachtsfeier bedanken. Alternativ bietet sich vor Jahresende die Auszahlung eines (steuer- und sozialversicherungsfreien) Corona Bonus (maximal 1.500 €/Arbeitnehmer) an. Damit spart der Zahnarzt nicht nur Steuern, sondern zeigt dem Team seine Wertschätzung.
Zur Ankurbelung der Wirtschaft wurde die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Danach können in den ersten 12 Monaten maximal 25% der Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden. Der Kaufpreis für in 2022 neu angeschafften Geräten oder Einrichtungsgegenständen kann so schneller steuermindernd geltend gemacht werden.