Teilrente

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+++ AKTUELLER HINWEIS ZUR VERSTEUERUNG VON RENTEN +++

Der Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 14.10.2023 enthält eine Änderung des § 22 EStG in Bezug auf die Versteuerung der Renten aus der Basisversorgung. Mit der Regelung soll eine Maßnahme zur Vermeidung einer zukünftigen „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung umgesetzt werden. Die Regelung zielt darauf ab, dass der Besteuerungsanteil beginnend mit der Kohorte 2023 um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt ansteigt. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent. Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Basisversorgung wird somit bis zum Jahr 2058 verlängert.

Vorgezogener Rentenbezug als mögliche Option

Haben Sie schon einmal über die Möglichkeit nachgedacht, konkret zu steuern, in welchem Maß Sie noch arbeiten oder in den Ruhestand gehen wollen?

Die Teilrente kann eine interessante Möglichkeit bieten, den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Es gibt jedoch diverse wirtschaftliche Faktoren, die bedacht und individuell evaluiert werden sollten. Lassen Sie sich steuerrechtlich begleiten um den optimalen Weg für sich zu finden.

Bei den meisten Versorgungswerken besteht die Möglichkeit, den Beginn der Altersruhegeld-Zahlungen flexibel zu gestalten. Diese Option erlaubt eine bessere Anpassung an unterschiedliche Lebensentwürfe. Bei der Wahl zwischen frühzeitigem und späterem Rentenbeginn wird rechnerisch zunächst niemand bevorzugt oder benachteiligt, denn die Höhe des Altersruhegeldes wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Einzahlungen in der gleichen Höhe wird die Rentenzahlung – auf die Gesamtdauer des Rentenbezugs betrachtet – immer gleich hoch sein, sofern der Rentenbezieher genau die zugrunde liegende statistische Lebenserwartung erreicht.

Dabei muss allerdings bedacht werden, dass bei einem späteren Rentenbeginn aufgrund der längeren Einzahlungsphase und der kürzeren (rechnerischen) Rentenlaufzeit das monatliche Altersruhegeld merklich höher ausfällt im Vergleich zu einem früheren Renten-Startzeitpunkt.

Ein Beispiel

Dr. Dent plant, seinen Rentenbeginn bis zu seinem 70. Lebensjahr hinausziehen, da er bis dahin hauptberuflich als Zahnarzt tätig sein „möchte“. Erst zu diesem Zeitpunkt wird sein Sohn das Zahnmedizinstudium beendet und eine Praxisüberleitungsphase abgeleistet sein. Die aufgrund des längeren Einzahlungszeitraums höheren Versorgungsbezüge sichern ihm zudem zumindest eine Grundversorgung im Alter.

Steuerlich ergeben sich jedoch bei dieser Entscheidung gewisse Nachteile. Vom Altersruhegeld wird ein prozentualer Teil nicht versteuert. Wie hoch dieser „steuerfreie“ Anteil ist, hängt davon ab, in welchem Jahr der Rentenbeginn war.

Wählt Dr. Dent seinen 62. Geburtstag im Jahr 2023 als Rentenbeginn, sind 17 % seines Altersruhegeldes steuerfrei. Entscheidet er sich hingegen für den Rentenbeginn erst in 2031, reduziert sich der steuerfreie Anteil auf 9 %. Zwar erhält er eine deutlich höhere Rente, aber bei seinen Einkommensverhältnissen müsste er durch die den verminderten Rentenfreibetrag mehr von seiner Rente an den Fiskus abführen. In seinem Fall entspricht dies etwa 3 % der Rente als zusätzliche Steuer jährlich.

Dr. Dent ist Mitglied eines Versorgungswerks in Bayern, das die Option einer Teilrente bietet. Hierdurch kann er sich beispielsweise ab 2023 30 % seines Rentenanspruchs auszahlen lassen, während die verbleibenden 70 % und Ansprüche aus seinen Einzahlungen ins Versorgungswerk nach Beginn der Teilrente erst ab 2031 als Rente ausgezahlt werden. Hierdurch sichert sich Dr. Dent einenden Rentenfreibetrag von 17 %, da der steuerliche Rentenbeginn - auch für die nachfolgende Vollrente – in 2023 liegt. Durch den Teilrentenbezug wird der Besteuerungsanteil für die spätere Vollrente festgelegt. Allerdings reduziert sich auch der monatliche Rentenzahlbetrag im Vergleich zu einem kompletten Rentenbeginn im Jahr 2031.

Die Frage, welche Option letztes Endes für Dr. Dent günstiger oder „richtiger“ ist, kann leider nicht abstrakt beurteilt werden. Denn: Eine genaue Vergleichsrechnung kann nur erfolgen, wenn Dr. Dent wüsste, wie alt er wird.

Im Rahmen einer Prognoseberechnung können Annahmen für Berechnungen getroffen werden, z.B. zur Lebenserwartung, Anlagestrategie für die ausgezahlten Rententeile oder Vollrente ab 62, um die Entscheidung zu erleichtern. Und trotzdem bleiben der Rentenbeginn und die Entscheidung für oder gegen eine Teilrente stets eine persönliche Wahl: Was passt besser zu mir? Bevorzuge ich niedrigere Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum mit weniger Einzahlungen oder umgekehrt? Diese Entscheidung hängt auch davon ab, ob der Lebensunterhalt im Alter bereits durch gespartes Vermögen oder Partnerbezüge abgesichert ist.


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