Vorsicht bei Trennung

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Einkommensteuervorauszahlungen können zum teuren Vorschuss werden

Einkommensteuervorauszahlungen setzt das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehepaaren gegen beide Ehepartner fest. Oft zahlt aber nur einer von beiden die festgesetzten Beträge. Solange beide glücklich zusammenleben, ist das kein Problem. Im Fall einer Trennung können allerdings böse Überraschungen drohen. 

Eine Tilgungsbestimmung, die erst im Jahr der Abgabe der Steuererklärung getroffen wurde, hat keinen Einfluss auf das Veranlagungsjahr der abgegeben Steuererklärung und lässt sich nicht rückwirkend ändern. Sie kann nur für künftige Zahlungen erteilt werden – und das am besten schriftlich. 

Ein Beispiel

Dr. Herz ist verheiratet und leistet als selbstständiger Zahnarzt Einkommensteuervorauszahlungen für sich und seine Ehefrau, die eine kleine Boutique betreibt. Er hat die für beide zusammen festgesetzten Vorauszahlungsbeträge im Jahr 2021 von seinem Konto allein an das Finanzamt gezahlt. Seit dem 19.12.2022 leben Dr. Herz und seine Frau getrennt. Sie geben ihre Steuererklärung für 2021 im Februar 2023 ab und beantragen die Einzelveranlagung. Im März 2023 erlässt das Finanzamt gegenüber Dr. Herz und seiner Ehefrau jeweils einen Steuerbescheid für das Jahr 2021. Die Vorauszahlungen, die Dr. Herz gezahlt hat, rechnet das Finanzamt auf die bei der Jahresveranlagung festgesetzte Steuer beider Eheleute an. Dr. Herz hat 20.000 EUR an Vorauszahlungen geleistet. 15.000 EUR werden auf die auf den Praxisgewinn zu zahlende Einkommensteuer angerechnet, und von den übrigen 5.000 EUR werden 2.000 EUR auf die von seiner Ehefrau zu entrichtende Steuerschuld angerechnet. Der verbleibende Erstattungsanspruch beläuft sich auf 3.000 EUR, die das Finanzamt dann zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufteilt. Das möchte Dr. Herz so nicht hinnehmen. Deshalb schreibt er dem Finanzamt Anfang April 2023, er habe die Einkommensteuervorauszahlungen ausschließlich auf eigene Rechnung geleistet, und diese sollten ihm voll zugerechnet werden. In seinem Steuerbescheid für das Jahr 2021 rechnet das Finanzamt die von Dr. Herz für den Veranlagungszeitraum 2021 geleisteten Vorauszahlungen trotzdem nicht vollständig an.

Höchstrichterlich abgesegnet

Dass das Finanzamt den nachträglich geäußerten Wunsch von Dr. Herz nicht erfüllt hat, mag auf den ersten Blick unverständlich erscheinen, ist aber völlig legitim. Es durfte nämlich aufgrund der zwischen Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass Dr. Herz nicht nur seine eigene Steuerschuld, sondern auch die seiner damaligen Ehefrau begleichen wollte. Dass Dr. Herz die Zahlungen von seinem Konto geleistet hat, spielt für die Tilgungsbestimmung keine Rolle. Die Tilgungsbestimmung, die er in seinem Schreiben an das Finanzamt getroffen hat, ändert daran nichts, weil sie nachträglich erfolgt ist. Entscheidend ist nur, wie sich dem Finanzamt als Zahlungsempfänger die Umstände zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten.

Zudem haften beide Ehepartner gemeinsam für die Einkommensteuerschuld. Zahlt demnach ein Partner die festgesetzen Vorauszahlung nicht, haftet möglicherweise der andere Partner für den gesamten Betrag und ist gezwungen diesen allein zu begleichen.

Tipp

Sie sollten unbedingt steuerlichen Rat einholen, wenn Sie nur Ihre eigene Steuerschuld tilgen wollen. Dieser Wunsch kann übrigens, außer bei einer Trennung, auch im Fall einer Insolvenz des Ehepartners aufkommen.

Zudem ist es ratsam, im Falle einer Trennung eine Trennungsfolgenvereinbarung aufzusetzen. In dieser Vereinbarung können die finanziellen Verpflichtungen der Ehepartner, einschließlich der Steuerzahlungen, geregelt werden. Dies kann dazu beitragen, Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Dieser Beitrag wurde erstveröffentlicht in Quintessenz 2023 74(6)

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