Menü
Einkommensteuer-Vorauszahlungen können im Fall einer Trennung zum teuren Vorschuss werden 

Einkommensteuervorauszahlungen setzt das Finanzamt bei zusammenveranlagten Ehepaaren gegen beide Ehepartner fest. Oft zahlt aber nur einer von beiden die festgesetzten Beträge. Solange beide glücklich zusammenleben, ist das kein Problem. Im Fall einer Trennung können allerdings böse Überraschungen drohen, wie das folgende Beispiel zeigt:

Dr. Herz ist verheiratet und leistet als selbständiger Zahnarzt Einkommensteuervorauszahlungen für sich und seine Ehefrau, die eine kleine Boutique betreibt. Dr. Herz hat die für beide zusammen festgesetzten Vorauszahlungsbeträge im Jahr 2016 von seinem Konto allein an das Finanzamt gezahlt.
Seit dem 19.12.2017 leben Dr. Herz und seine Frau getrennt.

Sie geben ihre Steuererklärung für 2016 im Februar 2018 ab und beantragen die Einzelveranlagung. Im März 2018 erlässt das Finanzamt gegenüber Dr. Herz und seiner Ehefrau jeweils einen Steuerbescheid für das Jahr 2016. Die Vorauszahlungen, die Dr. Herz gezahlt hat, rechnet das Finanzamt auf die bei der Jahresveranlagung festgesetzte Steuer beider Eheleute an. Dr. Herz hat 20.000 Euro an Vorauszahlungen gezahlt, 15.000 Euro werden auf die auf den Praxisgewinn zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Von den übrigen 5.000 Euro werden 2.000 Euro auf die von seiner Ehefrau zu entrichtende Steuerschuld – sie betreibt eine kleine Boutique – angerechnet. Der verbleibende Erstattungsanspruch beläuft sich auf 3.000 Euro, die das Finanzamt dann zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufteilt.

Das möchte Dr. Herz so nicht hinnehmen. Deshalb schreibt er dem Finanzamt Anfang April 2018, er habe die Einkommensteuervorauszahlungen ausschließlich auf eigene Rechnung geleistet und diese solle ihm voll zugerechnet werden. In seinem Steuerbescheid für das Jahr 2016 rechnet das Finanzamt die von Dr. Herz für den Veranlagungszeitraum 2016 geleisteten Vorauszahlungen trotzdem nicht vollständig an.

Höchstrichterlich abgesegnet

Dass das Finanzamt den nachträglich geäußerten Wunsch von Dr. Herz nicht erfüllt hat, mag auf den ersten Blick unverständlich erscheinen, ist aber völlig legitim. Es durfte nämlich aufgrund der zwischen Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass Dr. Herz nicht nur seine eigene Steuerschuld, sondern auch die Steuerschuld seiner damaligen Ehefrau begleichen wollte. Dass Dr. Herz die Zahlungen von seinem Konto geleistet hat, spielt für die Tilgungsbestimmung keine Rolle. Die Tilgungsbestimmung, die er in seinem Schreiben an das Finanzamt getroffen hat, ändert daran nichts, weil sie nachträglich erfolgt ist. Entscheidend ist nur, wie sich dem Finanzamt als Zahlungsempfänger die Umstände zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten.

Fazit und Empfehlung
Eine Tilgungsbestimmung, die erst im Jahr 2018 getroffen wurde, hat keinen Einfluss auf das Jahr 2016 und lässt sich nicht rückwirkend ändern. Sie kann nur für künftige Zahlungen erteilt werden – und das am besten schriftlich. Daher sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen, wenn Sie nur Ihre eigene Steuerschuld tilgen wollen. Dieser Wunsch kann übrigens außer bei einer Trennung auch bei einer Insolvenz des Ehepartners aufkommen.

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: