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Kurzarbeit

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Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) 

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie »hier auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (ARGE). Auf dieser und den Folgeseiten der ARGE wird der Ablauf sehr übersichtlich erläutert.

Für Schnellleser: Hier der grobe ABLAUF

Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld kumulativ erfüllt?

Erheblicher Arbeitsausfall durch unabwendbares Ereignis, vorübergehend, nicht vermeidbar, mind. 1/3 der Mitarbeiter sind von einem Entgeltausfall von > 10% betroffen, ... (keine abschließende Aufzählung, da z.T. Unterpunkte zu beachten sind)

Ausgeschlossen sind Mitarbeiter, die nicht arbeitslosenversichert sind, insb. angestellte Regelaltersrentner, Minijobber, Mitarbeiter, die bereits Krankengeld beziehen. 

Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vor Beginn der Kurzarbeit anzeigen. Hier können Sie das Formular herunterladen. Der Antrag kann mit der Unterstützung des Steuerberaters ausgefüllt werden, muss jedoch durch den Arbeitgeber selbst gestellt bzw. übermittelt werden.

Unter Umständen müssen vor Gewährung von KUG durch die ARGE zunächst Überstunden und (anteilig) Urlaub abgebaut werden. Gegen die Urlaubswünsche der Mitarbeiter vorzugehen kann wohl nicht gefordert werden. Wurde jedoch z.B. für den Zeitraum der Kurzarbeit schon Urlaub geplant, muss dieser wohl genommen werden. Der betreffende Mitarbeiter  kommt dann nicht für das KUG in Betracht.

KUG wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, so gilt sie für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Im Rahmen der Lohnabrechnung wird dem Mitarbeiter auf Basis des Nettoentgeltausfalls Kurzarbeitergeld (60% bzw. 67%*) ausgezahlt, welches der Arbeitgeber von der ARGE erstattet bekommt. Für eine korrekte Lohnabrechnung empfiehlt sich die enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

*Für Arbeitnehmer mit Kindern, die noch kindergeldberechtigt sind, aber nicht auf der Lohnsteuerkarte stehen:
Hat ein AN z.B. die Steuerlasse 5 oder 6 wird hierbei vom Finanzamt kein Kinderfreibetrag übermittelt, auch wenn noch steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Um dennoch in den Genuss des erhöhten Kurzarbeitergeldes zu kommen, müssen diese Arbeitnehmer einen aktuellen Nachweis über den Bezug von Kindergeld einreichen. Die Geburtsurkunde ist dabei nicht ausreichend, da auch volljährige Kinder u.U. noch kindergeldberechtigt und somit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Wir für Sie

Damit mit dem Kurzarbeitergeld auch weiterhin alles reibungslos funktioniert, möchten wir Sie noch auf folgende Punkte hinweisen:


Besonders WICHTIG im Rahmen von KUG:

  1. Für unsere Mandanten: Bitte teilen Sie uns bis zum 15. des jeweiligen Monats die Ist- und Ausfallzeiten aller Mitarbeiter so genau wie möglich mit. Denn nur so können wir den Lohn jedes einzelnen Mitarbeiters exakt berechnen und Nachberechnungen gering halten.
  2. Planen Sie die Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen immer mit Ihren Mitarbeitern zusammen und so genau wie möglich. Eine ungeplante und gegenüber den Mitarbeitern nachlässige Umsetzung der Kurzarbeit kann negativ auf Sie zurückfallen. Denn Sie haben nichts davon, wenn Ihre Mitarbeiter im Nachhinein auf volle Bezahlung klagen oder KUG-Anträge wegen Formfehlern abgelehnt werden.
  3. Hat ein Arbeinehmer z.B. die Steuerklasse 5 oder 6 wird vom Finanzamt kein Kinderfreibetrag übermittelt, auch wenn noch steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Um dennoch erhöhtes KUG (67%) zu erhalten, müssen diese AN einen aktuellen Nachweis über den Bezug von Kindergeld einreichen. Die Geburtsurkunde ist dabei nicht ausreichend, da auch volljährige Kinder u.U. noch kindergeldberechtigt und somit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.


Nachfolgend noch Links auf unsere Sonderseiten zur zwingenden Erforderlichkeit von Arbeitszeitnachweisen  und zur Anrechnung von Nebenjobs auf das KUG : 

Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Wie lange kann ich KuG beziehen?

Je nachdem, wie Sie Ihren Antrag stellen, gilt dieser für mindestens einen Monat und maximal 12 Monate. Haben Sie den bewilligten Zeitraum überschritten, benötigen jedoch weiterhin Kurzarbeit, müssen Sie eine neue Anzeige stellen.

Kann ich den Bezug von KuG unterbrechen?

Ja, sie können mit dem Bezug einen bis zwei Monate lang pausieren. Unterbrechen Sie den Bezug für mindestens einen Monat, wird die Bezugsfrist in der Regel sogar entsprechend verlängert. Erkundigen Sie sich jedoch vorab bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur, wie diese Regelung dort gehandhabt wird.

ACHTUNG: Wenn innerhalb des beantragten KuG-Zeitraums drei Monate lang kein Erstattungsantrag gestellt wird, wird das KuG automatisch beendet und Sie müssen eine neue Anzeige stellen - nebst Abschluss neuer Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern. 

Wie kann ich den Bezug unterbrechen?

Sie können z.B. zwei Monate lang keinen Erstattungsantrag bei der Arge einreichen und den Bezug pausieren. Beantragen Sie im dritten Monat wieder eine Erstattung, läuft das KuG weiter. Zudem wird Ihnen in der Regel die zweimonatige Pause entsprechend zum Ende der Bezugszeit gutgeschrieben.

Die Arbeitsagentur hat ein sehr übersichtliches Merkblatt zum KuG erstellt, welches Sie sich »hier anschauen können

Kurzarbeitergeld wird erhöht

Die große Koalition hat die Erhöhung des Kurzarbeitergelds für Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beschlossen. In den ersten drei Monaten erhalten Beschäftigte ohne Kind pauschal weiterhin 60 Prozent und Arbeitnehmer/innen mit Kind 67 Prozent des pauschalierten, ausfallenden Nettoentgelts.  Ab dem 4. Monat erhöht sich nun jedoch der Betrag auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Monat werden sogar 80 Prozent bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls ausgezahlt. Dadurch sollen Arbeitnehmer unterstützt werden, die längere Zeit KuG beziehen müssen. 

Wer zahlt die Löhne? 

Leider können wir diese Frage nur mit "die örtlich zuständige Behörde" beantworten. Denn es gibt weder eine bundeseinheitliche Stelle noch einheitliche Antragsformulare. 

Mitarbeiter in Quarantäne

Wird ein Mitarbeiter vom Gesundheitsamt wegen des Verdachts auf Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne geschickt, hat dieser Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Den Lohn zahlen Sie zunächst als Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu max. 6 Wochen, erhalten ihn aber von der örtlich zuständigen Behörde zurückerstattet. Ab der 7. Woche reduziert sich die Lohnfortzahlung auf die Höhe des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes. Die Erstattung erfolgt von der örtlich zuständigen Behörde.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unser aktuelles Merkblatt zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und/oder Urlaub.

Für unsere Mandanten:

Beim Antrag auf Erstattung der Lohnkosten für den betroffenen Mitarbeiter unterstützen wir Sie natürlich gern. Ein direkter Antrag durch uns (wie z.B. bei Beschäftigungsverbot oder Krankheit von Mitarbeitern) ist leider auf dem kurzen Dienstweg via DATEV nicht möglich.

Verdienstausfall von Eltern

Wird eine Schule, oder Kita geschlossen, so haben Mitarbeiter in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders im Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Mitarbeiter muss sich in einem solchen Fall um eine anderweitige Betreuung seiner Kinder kümmern oder diese unter Lohnverzicht selbst übernehmen.

Viel wahrscheinlicher ist der Fall, dass Eltern eines an Corona erkrankten Kindes vom Gesundheitsamt selbst unter Quarantäne gestellt werden. Auch dann zahlen Sie als Arbeitgeber den Lohn des Mitarbeiters fort  (s.o. "Mitarbeiter in Quarantäne"). Die Lohnkosten werden nicht von der Krankenkasse, sonden von der örtlich zuständigen Behörde erstattet.

Betrieb unter Quarantäne

Wird das Unternehmen durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, zahlen Sie als Arbeitgeber den Lohn für 6 Wochen an Ihre Mitarbeiter. Erstattet werden diese Lohnkosten von der jeweils zuständigen Behörde (abweichend von Bundesland zu Bundesland). Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen, wird ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes weiter gezahlt. Die Erstattung erfolgt über die örtlich zuständige Behörde, welche Sie vorab kontaktieren sollten. 

Verdienstausfall des Unternehmers

Der Unternehmer selbst kann seinen Verdienstausfall bei der örtlich zuständigen Behörde geltend machen. Bemessungsgrundlage ist der Vorjahresgewinn.

KuG-Genehmigung wird schwieriger

Erste (Neu-)Anträge zeigen, dass die Arbeitsagenturen mittlerweile wesentlich strenger in der Genehmigung von Kurzarbeitergeld sind und mehr Nachweise verlangen. Umso wichtiger ist, dass Sie akribisch dokumentieren, inwiefern Sie die Voraussetzungen für KuG erfüllen. Die Arbeitsagentur hat eine Sonderseite mit allen wichtigen Informationen erstellt, die Sie »hier aufrufen können. 

Bitte beachten Sie zudem Folgendes: Haben Sie bereits KuG bezogen und länger als zwei Monate pausiert, ist Ihr Anspruch erloschen und Sie müssen ganz regulär einen neuen Antrag stellen, inklusive neuen Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern. 

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