Vererben Sie Mit Weitsicht

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Nachfolgeplanung und Vermögensübertragung selbst gestalten

Dr. Angelika B. ist erfolgreiche Zahnärztin mit eigener Praxis, mit dem Rechtsanwalt Heiner B. verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre 23-jährige Tochter Caro ist Fotografin, während der 30-jährige Sohn Dr. Leon B. als Zahnarzt in ihre Fußstapfen getreten ist. Derzeit arbeitet er angestellt in einer anderen Praxis und möchte später die Praxis seiner Mutter übernehmen. Angelikas Eltern sind gestorben, sie hat eine Schwester, mit der sich ihr Mann nicht versteht, er findet sie spießig. In der Praxis von Dr. Angelika B. arbeitet auch der 35-jährige Sohn ihrer Schwester als angestellter Zahnarzt.

Angelika und Heiner wohnen in einem schönen, bereits abbezahlten Einfamilienhaus, das beiden gehört. Sie haben außerdem zwei vermietete Eigentumswohnungen und Angelika hält ein von ihren Eltern geerbtes Wertpapierdepot, das aktuell einen Wert von 1 Mio. EUR hat.

Das Thema Erben und Vererben verschieben die meisten gern in weite Ferne, da unterscheiden sich Zahnärzte nicht von anderen Menschen. Aber Achtung: Ratsam ist das nicht. Regeln Sie nichts, überlassen Sie damit die Entscheidung, wer Ihre Praxis, Ihre Immobilien und Ihr Kapitalvermögen später übernehmen soll, dem Gesetzgeber. Eine solche Lethargie kann unnötig teuer werden, denn das Erbschaftsteuerrecht hält die eine oder andere angenehme Steuervergünstigung bereit, die aber aktiv genutzt werden müssen, um optimale Wirkung zu entfalten.

Wer erbt nach dem Gesetz?
Wer wissen will, wer erbt oder erben würde, zeichnet am besten zunächst seinen eigenen Stammbaum auf mit allen Verwandten, auch mit bereits Verstorbenen und deren Abkömmlingen einschl. der nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind ein oder mehrere Erben einer Ordnung vorhanden, schließen sie die weiteren Verwandten nachfolgender Ordnungen aus. Einfach ist es, wenn es eigene Kinder gibt. Sie schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus.

Nach Eintritt eines Todesfalles lässt sich zwar manches noch retten, steuerlich optimal wird das aber – auch wenn Sie gut beraten und die Erben sich einig sind – nie sein. Erbschaftsteuer sparen oder sie gar nicht erst entstehen zu lassen, dazu bedarf es kluger Nachfolgeregelungen. Hier sollten Sie sich umfassend beraten lassen. Je früher sie damit anfangen, desto besser!

Wer soll alles mit ins Boot?

Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder, sieht das Gesetz vor, dass Ihr Ehegatte und (!) Ihre Kinder Sie beerben. Ihre Zahnarztpraxis wird, wenn Sie nicht gegensteuern, Miteigentum aller Erben. Das kann zu problematischen Ergebnissen führen – etwa, wenn ein Kind noch minderjährig ist, oder aber – wie bei der Familie von Angelika B – wenn eines der Kinder die Praxis übernehmen soll, sich dann aber, weil nichts geregelt wurde, mit den anderen Miterben auseinandersetzen muss. Hier kann auch schnell die für Unternehmensvermögen vom Fiskus gewährte Entlastung von der Erbschaftsteuer komplett oder teilweise verlorengehen.

Würde Angelika B. keine Regelung für ihren Todesfall treffen, würde sie von ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern beerbt. Die Praxis würde Eigentum der drei Beteiligten und Sohn Leon kann sie nur dann übernehmen, wenn die beiden anderen damit einverstanden sind. Und es kommt noch schlimmer: Wird die Praxis, weil die Beteiligten sich nicht einigen können, verkauft oder eingestellt, gehen auch die für die Unternehmensnachfolge vorgesehenen Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer verloren. Dann „erbt“ das Finanzamt besonders kräftig mit!

Haben Sie keine Kinder, ist es noch wichtiger, die eigene Nachfolge zu regeln: Hier erbt nicht, wie vielfach angenommen wird, Ihr Ehegatte allein, sondern er muss sich den Nachlass mit seinen Schwiegereltern, und wenn diese nicht mehr leben, mit der Schwägerin, dem Schwager oder deren Kindern teilen!

Hätte im Beispielsfall Dr. Angelika B. keine Kinder, würde neben ihrem Mann Heiner B. auch noch ihre Schwester gesetzliche Erbin und unter anderem Mitinhaberin der Zahnarztpraxis und des Einfamilienhauses werden – keine angenehme Vorstellung für Heiner, sein Heim zukünftig mit seiner Schwägerin teilen zu müssen.

Nachfolgeplanung ist wichtig!

Machen Sie sich deshalb, unabhängig davon, ob Sie Kinder haben oder nicht, möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre Nachfolge und regeln Sie diese auch. Also: Verfassen Sie ein Testament oder setzen Sie gegebenenfalls einen Erbvertrag mit den Beteiligten auf, wenn das sinnvoller ist.

In einem Testament oder Erbvertrag bestimmen dann Sie und nicht der Gesetzgeber, wer was bekommen soll. So können Sie darin frei entscheiden, wer beispielsweise Ihre Praxis fortführen soll, wer das Kapitalvermögen und wer zukünftig Ihren Anteil am Familienheim erhalten soll.

Exkurs: Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte, dazu zählen vor allem Eheleute und Kinder, haben Anspruch gegen den Nachlass. Dazu müssen sie aber einerseits vom Erbe ausgeschlossen werden und diesen Anspruch dann auch geltend machen. Geschwister zählen schon nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, das heißt, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, gehen sie völlig leer aus. Das macht Nachfolgegestaltungen einfacher. Andererseits können bestehende Pflichtteilsrechte gegebenenfalls auch zur steuerlichen Optimierung genutzt werden.

Zurück zum Fall: Dr. Angelika B könnte, wenn sie kinderlos wäre, statt ihrer Schwester ihren Neffen zum Erben einsetzen und ihm die Praxis vermachen. Ihre Schwester erhielte dann nichts. Durch kluge Gestaltungen können Sie auch das Finanzamt „enterben“, zumindest teilweise. Allerdings sollten Sie sich hierzu gründlich beraten lassen. Sie werden vielleicht davon gehört haben: Der Fiskus gewährt für Betriebsvermögen, das verschenkt oder vererbt wird (und mindestens fünf Jahre fortgeführt wird), eine fast vollständige Steuerbefreiung. Diese Regelung ist sehr attraktiv, denn die Freibeträge von 500.000 EUR für Eheleute bzw. 400.000 EUR für Kinder reichen oft nicht aus, wenn sich etwa noch Immobilien oder Kapitalvermögen im Nachlass befinden. Für entferntere Verwandte sind die für Betriebsvermögen geltenden Steuervergünstigungen noch attraktiver, denn für sie gelten Freibeträge von mageren 20.000 EUR. Aber: Die Tücken liegen im Detail. Deshalb sollten Sie Regelungen dazu nur nach sorgfältiger Beratung treffen und so den Weiterbestand Ihrer Praxis sichern.

Beitrag: Gezielte Absicherung von Praxis und Familie

Über die gezielte Absicherung von Praxis und Familie und die damit verbundene, steueroptimierte Gestaltung haben wir eine Sonderseite verfasst, die Sie sich hier ansehen können.

Machen Sie jetzt den Anfang und vereinbaren Sie einen Termin!

Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs klären wir mit Ihnen die folgenden grundsätzlichen Fragen:

  • Wer aus Ihrer Familie würde Sie nach dem Gesetz beerben (Download: Blankoformular Stammbaum)?
  • Wie können Sie Ihre persönlichen Vorstellungen der Vermögensübertragung und Praxisnachfolge selbst gestalten?
  • Welche steuerlichen Gestaltungsmöglicheiten bieten sich an? 

Interessiert? Dann senden Sie uns einfach das nachfolgende Formular per E-Mail zu. Unter Mitteilung schreiben Sie einfach: "Termin Erbschaftsteuer". 

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