Verschärfung
Geldwäschegesetz

Menü
Sind Sie betroffen?

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.08.2021 das Geldwäschegesetz verschärft. Anders als früher reicht die Eintragung der »wirtschaftlich Berechtigten in der Gesellschafterliste beim Handels- oder Partnerschaftsregister nicht mehr aus. Der Gesetzgeber hat sich auf Anregung der EU dazu entschieden, das Transparenzregister künftig als Vollregister zu führen.

Die Geschäftsführer oder Vorstände einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG), oder einer registrierten Personengesellschaft (z.B. Partnerschaft, KG, OhG) müssen die "wirtschaftlich Berechtigten" (Eigentümer/Anteilseigner) unverzüglich im Register unter www.transparenzregister.de eintragen und die Eintragung stets auf dem Laufenden halten.

Denn kommen sie dieser Mitteilungspflicht nicht nach, kommt es zur Einleitung von Bußgeldverfahren. Bei Verfahren, die seit 2020 eingeleitet werden, wird, neben einem erheblichen Bußgeld, zudem im Internet veröffentlicht, wer seine Pflichten hierbei verletzt hat (Umsetzung von EU-Vorgabe). Hieraus können sich für die betroffenen Kapitalgesellschaften und Verantwortlichen erhebliche Konsequenzen im Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben. 

Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu ein spezielles Hinweisblatt veröffentlicht, welches Sie »hier herunterladen können. 

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Hierbei handelt es sich um natürliche Personen, "in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG) oder "auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird" (vgl. §3Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Meldepflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaften, selbst wenn sie nur eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft sind, müssen dem elektronischen Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen.

Wie kommen Geschäftsführer/Vorstände Ihrer Mitteilungspflicht nach und was muss mitgeteilt werden?

Teilen Sie dem Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens elektronisch (www.transparenzregister.de) mit, sofern die Daten nicht bereits in elektronischer Form abrufbar sind.  Zu den erforderlichen Daten gehören:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses 

Eine Kurzanleitung ist »hier abrufbar.

GmbHs, die nach 2007 gegründet wurden, müssen keine eigene Meldung zum Transparenzregister vornehmen. Der Notar reicht die Gesellschafterliste seitdem elektronisch ein. Das Amtsgericht gibt dann die Liste an das Transparenzregister weiter.

Übergangsfristen beachten!

Der Gesetzgeber hat für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen normiert. Demnach sind die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister folgendermaßen durchzuführen:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen.
  • Für alle andere Fälle endet die Frist am 31.12.2022.

Nehmen Sie die Eintragung bis zu den angegeben Fristen nicht wahr , kann dies mit (erheblichen) Ordnungsgeld belangt werde.

Überbrückungshilfen:
Eintrag spätestens mit Schlussabrechnung erforderlich

Soweit die Bewilligungsstelle für Überbrückungshilfen I, II, III und III Plus einen Nachweis über die Eigentümerverhältnisse der eingetragenen Personengesellschaft, PartG oder GmbH nicht bereits im Rahmen der Antragstellung angefordert hat, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens mit Vorliegen Schlussabrechnung durch die meldepflichtige Gesellschaft erfolgt sein. 

Unsere Empfehlung:

Prüfen Sie bitte umgehend, ob alle notwendigen Daten im »Transparenzregister elektronisch abrufbar sind. Kontaktieren Sie im Zweifel die auf der Homepage des Transparenzregisters angegebenen Servicenummer oder eine spezialisierte Rechtskanzlei. 

FAQ

Auf der Seite des Bundesverwaltungsamts können Sie sich zudem  die häufigsten Fragen und dazugehörigen Antworten zum Transparenzregister als PDF herunterladen.

Einfach »hier klicken

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: