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Update: Zuschuss zum KUG wird voraussichtlich steuerfrei

Wird das Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber aufgestockt, soll dieser Zuschuss vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der Prüfung.  

Beitrags- und Steuerfreiheit besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Außerdem soll die Steuerbefreiung auf Zuschüsse begrenzt werden, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 geleistet werden.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in Steuererklärung angeben

Das Kurzarbeitergeld ist, ähnlich wie andere Lohnersatzleistungen (z.B. Eltern-, Kranken-  oder Arbeitslosengeld), steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeter muss es in seiner Steuererklärung angeben, da es dem sog. Progressionsvorbehalt im Sinne des  §32 EStG unterliegt. Dadurch wirkt sich das KuG insgesamt steuererhöhend auf das zu versteuerende (Gesamt-)Einkommen aus. 

Steuererklärung bei KuG ist Pflicht

Jeder Angestellte, der derzeit KUG bezieht, muss für 2020 eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Das Finanzamt bekommt die Daten bereits übermittelt und weiß daher, wer KUG bezogen hat. Hier gibt es auch keine Ausnahme.  Abgabefrist für die Steuerklärung 2020 ist der 31.07.2021.

Steuerfreie und doch steuererhöhend?

Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Leistung. Es fängt das ausfallende Nettoentgelt der Mitarbeiter durch die Kurzarbeit zu 60 bzw 67 % auf. Lohnsteuer oder Einkommensteuer enfällt darauf nicht. 

Die (Einkommen-)Steuer, die man für ein Jahr zahlen muss, wird prozentual steigend anhand des eigenen Jahresbruttolohns berechnet. Je nach dessen Höhe ergibt sich dann ein sog. durchschnittlicher Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Um den persönlichen Durchschnittssteuersatz für ein Jahr berechnen zu können, werden durch die Finanzämter auch sogenannte Lohnersatzleistungen, die in dem betreffenden Jahr bezogen wurden, herangezogen. Diese Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld, sind zwar selbst nicht von Abgaben betroffen, erhöhen aber so den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus dem Jahr. 

Gerechnet wird dabei wie folgt:

  1. Man addiert die steuerpflichtigen und die steuerfreien Einkommen eines Kalenderjahres. Dies ergibt das (Jahres-)Gesamteinkommen.
  2. Anhand dieses Gesamteinkommens ermittelt man den Durchschnittssteuersatz. Diesen kann man in entsprechenden Tabellen, z.B. hier, nachschlagen. 
  3. Nur der steuerpflichtige Einkommensteil des Jahres, also nicht das Kurzarbeitergeld, wird mit dem so ermittelten Durchschnittssteuersatz tatsächlich besteuert.

In der Regel kommt es erst im Folgejahr, also 2021, zu einer Steuernachforderung. Diese kann jedoch ggf. noch durch Werbungskosten, Sonderausgaben etc. gemindert werden.

Ein Beispiel

Eine Helferin, ledig, Steuerklasse 1, verdient regulär 24.000€ brutto im Jahr (2.000mtl). Für 3 Monate kommt es zu einem 100%-igem Ausfall durch Kurzarbeit. Das reguläre Brutto vermindert sich um 3 mal 2.000€, ergibt ein Gesamtminus von 6.000€. Als KUG bekommt sie in dieser Zeit 3 mal 850€, also insgesamt 2.550€, steuer- und sv-frei ausgezahlt. Sie hat demnach 2020 ein Steuerbrutto in Höhe von 18.000€ (24.000€ minus 6.000€) plus zusätzlichem KUG 2020 in Höhe von 2.550€ (steuer- und sv-frei), ergibt 20.550€ Gesamtbruttoeinnahmen.  Aus diesem Betrag ergibt sich der Steuersatz für das Jahr. Dieser errechnete Steuersatz wird dann nur auf das zu versteuernde Einkommen, also die 18.000€, angewendet. Da der prozentuale Durchschnittssteuersatz für 20.550€ höher ist, als der für 18.000€, kommt es zu einer Steuermehrbelastung. 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf »seiner Seite einen Rechner bereitgestellt, mit dem man die voraussichtliche Mehrbelastung für das Jahr, in dem man eine Lohnersatzleistung erhalten hat, schnell und einfach ausrechnen kann.  

Für unser Beispiel ergibt sich laut diesem Rechner im Jahr 2020 z.B. eine Steuermehrbelastung von 353€ für die Mitarbeiterin. 

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