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Umsatzsteuer wird wieder auf 19% bzw. 7% angehoben

Zum 1.1.2021 sollen die bis zum 31.12.2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze wieder auf das vorherige Niveau angehoben werden, das heißt auf 19% bzw. 7%. Beim Ausweis der Umsatzsteuer gilt immer der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Leistung bzw. Lieferung und nicht das Datum der Bestellung oder das vereinbarte Lieferdatum. Für Zahnarzt-/Arztpraxen bedeutet dies:

  • Laborarbeiten, die nach dem 01.01.2021 fertiggestellt werden, müssen wieder mit 7 % Umsatzsteuer belastet werden. Zudem sind ab dem 01.01.2021 zahnärztliche Leistungen, die nicht der Heilbehandlung dienen (z. B. Bleaching, kosmetische Veneers), mit 19 % Umsatzsteuer zu belasten. 
  • Vor dem Hintergrund späterer Betriebsprüfungen ist bei der Abrechnung unbedingt darauf zu achten, dass das richtige Datum und die korrekte Uhrzeit im Rechner erfasst werden. 
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Software-Anbieter, wie die Umstellung erfolgt und behalten Sie sicherheitshalber die tagesaktuellen Nachrichten im Auge. Wir leben in unruhigen Zeiten und eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums für abgesenkte Umsatzsteuersätze ist nicht unwahrscheinlich. 

Degressive Afa vorübergehend wieder eingeführt

Die Abschreibungsmethode, bei der die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren deutlich höher ausfallen als bei der linearen Abschreibung, wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführt. Sie umfasst bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Behandlungsstühle, Scanner, intraorale Kameras oder DVT beispielsweise fallen in den ersten Jahren deutlich höher aus und senken in der Folge den zu versteuernden Praxisgewinn.

Die degressive AfA ist sinnvoll, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert einbüßen werden. Dies trifft häufig auch für digitale Technik zu. Durch Vornahme der degressiven AfA wird der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen. 

Familienentlastungsgesetz  
Erhöhung Kinderfreibetrag/Kindergeld und Grundfreibetrag

Das Kindergeld wird zum 01.01.2021 für jedes Kind um 15 Euro erhöht. Es beträgt dann

  • für das erste und zweite Kinde 219 Euro,
  • für das dritte Kinde 225 Euro und
  • für das vierte Kind und weitere Kinder 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich zjm 1.01.2021 von 2.586 auf 2.730 Euro und der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. 

Auch der (steuerfreie) Grundfreibetrag wurde deutlich angehoben. 


2020

2021 

2022

Grundfreibetrag

9.408 €

9.744 €

9.984

Erhöhung gegenüber dem Vorjahr

240 €

336 €

240€

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt im Jahr 2021 weiterhin 4.008 Euro.

Freigrenze für Soli wird deutlich angehoben

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben. Dadurch wird für etwa 90 % aller aktuellen Soli-Zahler die Abgabe komplett wegfallen.

Hier ein Beispiel, wie sich die Entlastung für einen verheirateten Steuerpflichtigen mit zwei Kindern unter Anwendung der Splittingtabelle auswirkt:

Zu versteuerndes Einkommen (ZvE)

140.000 €

Soli 2019 vor Reform

1.915,98 €

Soli 2020 vor Reform

1.887,05 €

Soli 2021 (nach Reform)

     47,36 €

Entlastung gegenüber Vorjahr

1.839,69€

Mindestlohn soll bis 2022 in vier Stufen ansteigen 

Die Höhe des Mindestlohns kann nach dem Mindestlohngesetz auf Vorschlag der Mindeslohnkommission (eine unabhängige Kommission der Tarifpartner) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden, um den Mindestlohn der allgemeinen Tarifentwicklung anzupassen. Die Mindestlohnkommission hat der Bundesregierung empfohlen, den Mindestlohn - aktuell beträgt der 9,35 Euro - in den nächsten Jahren folgendermaßen zu erhöhen:

  • zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro,
  • zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro
  • zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und
  • zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro. 

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Bereits ab einem Behinderungsgrad von 20 (statt bisher 25) werden Feststellungen des Behinderungsgrads in 10er Schritten bis zu 100% festgestellt.

Pauschbeträge VZ 2020


Pauschbeträge VZ ab 2021


Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag



von 20

384 €

von 25 und 30

310 €

von 30

620 €

von 35 und 40

430 €

von 40

860 €

von 45 und 50

570 €

von 50

1.140 €

von 55 und 60

720 €

von 60

1.440 €

von 65 und 70

890 €

von 70

1.780 €

von 75 und 80

1.060 €

von 80

2.120 €

von 85 und 90

1.230 €

von 90

2.460 €

von 95 und 100

1.420 €

von 100

2.840 €

Zudem soll ein behindertengerechter Fahrtkosten-Pauschbetrag im neuen §33 (2a) EStG geregelt werden. Personenkreis:

  1. Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 80 oder einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ –› Pauschbetrag: 900 Euro 
  2. 2. Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“
    –› Pauschbetrag 4.500 Euro
    Der Pauschbetrag zu 1. kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
    Darüber hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Der Pauschbetrag wird nicht mehr individuell berücksichtigt, sondern unter Abzug der zumutbaren Belastung.
  3. Die Zusatzvoraussetzungen in § 33 (2) EStG entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Voller Werbungskostenabzug bei Vermietung bis zu 50% unter der ortsüblichen Miete geplant 

Wer seine Wohnung einem Mieter zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete überlässt, muss die Nutzungsüberlassung steuerlich in einen entgeltlich und unentgeltlich vermieteten Teil aufteilen. Nach diesem Aufteilungsmaßstab kann der Vermieter/Eigentümer Werbungskosten auch nur für den entgeltlich überlassenen Wohnraum geltend machen. Ab dem 01.01.2021 soll in §21 (2) S.1 EStG, in dem dies geregelt wird, die Grenze von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Das bedeutet, dass Vermieter künftig Wohnraum bis zu 50 % unter der ortsüblichen Miete überlassen können bei gleichzeitig vollem Abzug der Werbungskosten. Beträgt das Entgelt 50 Prozent und mehr, aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete,
soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein.

Grunderwerbsteuer – Neuregelungen und Verschärfungen vorgesehen

Ziel der Gesetzesänderung zur Grunderwerbsteuer zum 01.01.2021 ist eine Neuregelung der sogenannten Share Deals, dem Kauf aller oder fast aller Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz dazu werden beim sogenannten Asset Deal die einzelnen Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft übertragen. Werden nun beim Share Deal Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft übertragen, die Grundstücke besitzt, konnten diese bislang mit Hilfe von RETT-Blockern (Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen) weitgehend grunderwerbsteuerfrei übertragen werden. Hier sieht das Gesetz Verschärfungen vor. So soll beispielsweise die relevante Beteiligungsschwelle von bisher 95 % auf künftig 90 % abgesenkt werden, Vorbesitzzeiten von 5 auf 15 Jahre und Haltefristen von 5 auf 10 Jahre verlängert werden. Für Kapitalgesellschaften soll ein Ersatztatbestand geschaffen werden. Alle geplanten Änderungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht wurden.

Home-Office soll leichter von der Steuer abesetzbar sein 

Dazu sollen die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmerkosten mit einer sogenannten Einfachvariante ergänzt werden. Diese soll vor allem denjenigen zugutekommen, die nicht die Möglichkeit haben, ein eigenes Arbeitszimmer einzurichten. Es gibt Vorschläge, pro Home-Office-Arbeitstag einen Betrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen zu können. Finale Entscheidungen liegen noch nicht vor. 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen sich lt. Referentenentwurf in 2021 wie folgt ändern: 

Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:

  • 64.350 jährlich, 5.362,50 Euro monatlich

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung: 

  • (Ost) 80.400 Euro jährlich, 6.700 Euro monatlich
  • (West) 85.200 Euro jährlich, 7.100 Euro monatlich

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 

  • (Ost) 99.000 Euro jährlich, 8.250 Euromonatlich und 
  • (West) 104.400 Euro jährlich, 8.700 Euro betragen.


Mehr Flexibilität beim Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach 7g EStG kann eine geplante Investition bereits vor ihrer tatsächlichen Anschaffung steuerlich bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden und führt somit zu einer Gewinnreduzierung.
Begünstigte Wirtschaftsgüter waren bislang solche, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mind. 90 % im Betrieb genutzt werden.

Schädlich ist eine betriebsfremde Nutzung, d.h. Privatnutzung und/oder Verwendung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen.

Nicht schädlich ist die längerfristige Vermietung (mehr als drei Monate) eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut . Anspruchsberechtigt sollen künftig Praxen/Unternehmen mit einer Gewinngrenze von 150.000 Euro sein.

Die begünstigten Investitionskosten sollen von 40 % auf 50 % erhöht werden, d.h. wer Rechner im Wert von 5.000 Euro anschafft, kann 2.500 Euro vorzeitig abschreiben.

Die Änderungen gelten erstmals für IAB und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Sozialversicherung: Neues Krankenkassenwahlrecht

Ab 01.01.2021 können Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeberwechsel innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsstart eine neue Krankenkassen wählen. 

Außerdem verkürzt sich die Bindungsfrist an die Krankenkassen von 18 Monate  auf 12 Monate. Und auch der Wechsel an sich wird unbürkratischer: Es reicht zukünftig nur noch ein Neuantrag bei der gewünschten Krankenkasse, die sich dann um die Kündigung der alten Krankenkasse kümmert.  

*Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die meisten Steueränderungen für das kommende Jahr erst zum Ende des Vorjahres Jahres endgültig verabschiedet und deshalb auch auf unserer Homepage nur Zug um Zug aktualisiert/finalisiert werden. 

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