Steueränderungen 2024

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(Stand:  13.11.2023)

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Mindestlohn steigt auf 12,41 €

Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll
der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 € steigen. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Branchenmindestlöhne finden Sie hier

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag wird von 10.908 € auf 11.604 € angehoben.

Steuerfreie Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom
versteuern.

Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern. Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen:

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird.

Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert
werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht
gebunden.

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2024

Zum 1. Januar 2024 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. 

Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich ab 01.01.2024 auf 69.300 Euro im Jahr (2023: 66.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich ebenfalls, auf 62.100 Euro im Jahr (2023: 59.850 Euro).

Veränderungen in der Rentenversicherung

Ab 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Ländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) erhöht sie sich auf 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr (2023: 43.142 Euro) festgesetzt.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 5%

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöhte sich der Beitrag für 2023 auf 5 % und bleibt auch in 2024 unverändert.

Am 17. Juli 2023 wurde der Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Nachfolgend lesen Sie die wichtigesten geplanten Vorhaben. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant. 

Ab 01.01.2024 Geschenke an Geschäftsfreunde bis 50 € abzugsfähig

Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sollen zukünftig bis 50 Euro pro Person gewinnmindernd berücksichigt werden können (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023)

Geschenke an Arbeitnehmer 

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € (bis 31.12.2023) ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Gemäß der sogenannten 1 %-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen, solange der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 € beträgt. 

Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.  Diese Regelung soll für Kfz gelte, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Wohngebäude 

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wiedereingeführt

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Einführung einer neuen Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 € (ab VZ 2024).

50 % Sonderabschreibungen auf Investitionskosten möglich

Sonderabschreibungen bei Praxen und Unternehmen mit einer Gewinngrenze von 200.000 € pro Jahr im Vorjahr der Investition. Zukünftig sollen 50% statt früher 20% die Investitionskosten abgeschrieben werden können (gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023).

Verpflegungsaufwendungen auf 15 € erhöht

An Tagen, an denen Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend sind, steigt der Betrag von 28 Euro auf 30 €. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit erhöht sich der Betrag ab dem VZ 2024 auf 15 € (zurzeit 14 €)

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte angehoben

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 € je Steuerpflichtigen ab Veranlagungszeitraum 2024.

Wertanhebung bei sofort abzugsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgütern

Der Wert für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter soll auf auf 1.000 €, agnehoben werden. Auch soll die Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten auf 5.000 € angehoben werden. Die Abschreibungsdauer soll von 5 auf 3 Jahre verringert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden).

Anhebung Freibetrag bei Weihnachts-/Betriebsfeiern auf 150 €

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ab dem 1.1.2024 soll der Freibetrag auf 150 € angehoben werden. 

Wird der Freibetrag überschritten, muss der überschreitende Betrag bis zum 28.2. des Folgejahres pauschal mit 25 % versteuert werden. Versäumen Sie diese Frist kommen automatisch noch 40% SV-Abgaben hinzu.

Hinweis:

Melden Sie Ihre Betriebsfeier rechtzeitig bei uns an. Es geht nicht nur darum die Frist einzuhalten und somit zusätzliche Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden, sondern auch um die Beachtung der Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung.

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