Steueränderungen 2024

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(Stand:  29 .Mai 2024)

Am 22. März 2024 verabschiedete der Bundesrat nach langem Hin und Her das Wachstumschancengesetz. Diese aktuelle Reform im deutschen Steuerrecht zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und insbesondere mittelständischen Unternehmen und Selbstständigen steuerliche Erleichterungen zu bieten. Investitionen sollen gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das Wirtschaftswachstum unterstützt werden. Zahnärzte und Zahnärztinnen profitieren als Freiberufler ebenfalls! Auf sie kommen einige steuerliche Veränderungen zu, die zu beachten sind. Hier sind die unserer Sicht wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

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Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50 Euro (bisher: 35 Euro) nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei der Ermittlung, ob die Wertgrenze überschritten ist, muss die beim Zahnarzt oder der Zahnärztin aufgrund der steuerfreien Ausgangsumsätze nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer einbezogen werden. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50 Euro übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 Euro. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um sog. Streuwerbeartikel handelt. Für diese entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen verursacht, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern dieser den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von 70.000 Euro bei Neuanschaffungen ab 1.1.2024 (bisher 60.000 Euro) nicht übersteigt. Derselbe Höchstbetrag gilt auch für die Ermittlung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchregelung.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Elektrofahrzeug Mitarbeitenden zu Nutzung überlassen wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter

Die degressive Abschreibung ist eine Methode der Absetzung für Abnutzung (AfA), bei der die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher sind und mit der Zeit abnehmen. Diese Methode steht im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der die Beträge jährlich gleichbleibend sind. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

Der anzuwendende Prozentsatz beträgt höchstens das Zweifache der linearen Jahres-AfA und darf 20 % nicht übersteigen. Begünstigt sind insbesondere Betriebs- und Geschäftsausstattung (z.B. Möbel, IT-Anlagen, Behandlungseinheiten).

Sonder-Abschreibung nach § 7 EStG 

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können 40 % Sonder-Afa nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Erwerb nach dem 31.12.2023 stattfand.

Degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) 

Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird vorübergehend eine geometrisch-degressive Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen eingeführt. Die degressive Abschreibung wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Mit der Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden.

Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 % vom jeweiligen Restbuchwert und ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zeitanteilig vorzunehmen.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§7b EStG)

Der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wurde verlängert. Die Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Auch die Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungsgrundlage) wurden angehoben: Die maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen nunmehr 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG), die Bemessungsgrundlage beträgt maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau können neben der degressiven AfA für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG in Anspruch genommen werden. Dies kann besonders interessant sein für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die in Mietwohnungsbau investieren oder Immobilien als Kapitalanlage nutzen.

Weitere steuerlichen Anpassungen

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) wurde auf von 600 Euro auf 1.000 Euro je Steuerpflichtigen ab Veranlagungszeitraum 2024 angehoben.

Zudem erfolgt eine Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG), dazu gehört auch die Rente aus dem zahnärztlichen Versorgungswerk. Der Besteuerungsanteil steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 langsamer an als bisher, nämlich um nur 0,5% jährlich. Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt in 2023 beträgt 82,5%. Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird somit bis zum Jahr 2058 verlängert.

Mindestlohn steigt auf 12,41 €

Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll
der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 € steigen. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Branchenmindestlöhne finden Sie hier

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag wird von 10.908 € auf 11.604 € angehoben.

Steuerfreie Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom
versteuern.

Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern. Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen:

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird.

Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert
werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht
gebunden.

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2024

Zum 1. Januar 2024 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. 

Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich ab 01.01.2024 auf 69.300 Euro im Jahr (2023: 66.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich ebenfalls, auf 62.100 Euro im Jahr (2023: 59.850 Euro).

Veränderungen in der Rentenversicherung

Ab 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Ländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) erhöht sie sich auf 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr (2023: 43.142 Euro) festgesetzt.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 5%

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöhte sich der Beitrag für 2023 auf 5 % und bleibt auch in 2024 unverändert.

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