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Einschränkungen der Geschäftsaktivitäten von Gesellschaften und Investoren durch das TSVG
Einschränkung von zahnmedizinischen MVZ durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG

Ziel der Regelung ist der Erhalt der Anbietervielfalt in der vertragszahnärztlichen Versorgung und die Verhinderung einer wettbewerbsfeindlichen Anbieterdominanz durch medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Trägerschaft weniger Krankenhäuser, hinter denen Private-Equity-Gesellschaften stehen.
Da ein Finanzinvestor sich (bereits nach bisherigem Recht) nur durch Zwischenschaltung eines Krankenhauses oder einer nichtärztlichen Dialyseeinrichtung nach § 126 Absatz 3 SGB V an einem MZV beteiligen bzw. eines gründen kann, setzt das Gesetz genau an diesem Punkt an.

Einschränkung für nichtärztlichen Dialyseeinrichtungen (§ 126 Absatz 3 SGB V)

Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V sind künftig nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am Tag der Verkündung bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort.

Einschränkung für zugelassene Krankenhäuser
  • Maximal 10% Versorgungsanteil pro Krankenhaus im Planungsbereich (unabhängig vom Versorgungsgrad):
    Die Neuregelung in § 95 Absatz 1b Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Gründung eines zahnärztlichen MVZ für zugelassene Krankenhäuser nur möglich ist, sofern das Krankenhaus durch von ihm gegründete zahnärztliche MVZ einschließlich des MVZ, dessen Gründung beabsichtigt ist, in dem Planungsbereich nicht einen Versorgungsanteil von über 10 Prozent der Versorgung (Vertragszahnärzte und angestellten Zahnärzte in Vollzeitäquivalenten) hält. Diese Festlegung entspricht vorliegenden Schätzungen, nach denen der Marktanteil von Investoren-MVZ an der zahnärztlichen Versorgung durch MVZ bei etwa zehn bis zwölf Prozent liegt.
  • Bei Überversorgung maximal 5% Versorgungsanteil pro Krankenhaus im Planungsbereich:
    Zahnmedizinische MVZ können gegründet werden in einem Planungsbereich, in dem der Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
  • Bei Unterversorgung maximal 20% Versorgungsanteil pro Krankenhaus im Planungsbereich:
    Zahnmedizinische MVZ können gegründet werden in einem Planungsbereich, in dem der Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet
  • Bei Unterversorgung Minimalgröße von 5 Sitzen (dann Unabhängigkeit vom Versorgungsgrad)
    Um den Versorgungsbedürfnissen vor allem in Planungsbereiche mit niedrigen Einwohnerzahlen gerecht werden zu können, gilt in Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, für Krankenhäuser eine Mindestgründungsberechtigung für zahnärztliche MVZ mit insgesamt fünf Vertragszahnarztsitzen beziehungsweise Anstellungen (in Vollzeitäquivalenten). Hierdurch wird gewährleistet, dass gerade auch in diesen nicht optimal versorgten Planungsbereichen wirtschaftlich tragfähige MVZ-Strukturen möglich sind.

Die Begrenzung der Versorgungsanteile der durch das Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen MVZ gilt auch für die Erweiterung bereits bestehender zahnärztlicher MVZ eines Krankenhauses.
Sofern keine Erweiterung erfolgt, haben die Regelungen keine Auswirkung auf bereits bestehende zahnärztliche MVZ. Die Nachbesetzung von Vertragszahnarztsitzen oder Anstellungen im Rahmen bereits bestehender Versorgungsanteile bleibt weiterhin möglich. Eine Berechtigung zur Gründung eines zahnärztlichen MVZ fällt nicht rückwirkend weg.

Was ist ein „Planungsbereich“ und wann gilt er als überversogt?

Was Planungsbereiche sind, ergibt sich aus der Bedarfsplanungsrichtlinie. Gemäß § 3 der Bedarfsplanungsrichtlinie sollen die regionalen Planungsbereiche grundsätzlich den kreisfreien Städten, den Landkreisen oder Kreisregionen entsprechen.

Diese Richtlinie legt weiterhin in § 5 fest, ab welchem Verhältnis von Einwohnern zu behandelnd tätigen Zahnärzten bzw. Kieferorthopäden ein Planungsbereich als bedarfsgerecht versorgt gilt. Das Verhältnis beträgt in einer Reihe von Großstädten (wie Berlin, Hamburg München, Stuttgart oder Frankfurt) 1:1.280, für die übrigen Gebiete 1:1.680. Für die neuen Bundesländer sind die Verhältniszahlen auf 1:1.180 bzw. 1:1.580 abgesenkt


"Das Gesetz stellt auf die Zahl der Vertragszahnärzte der zMVZ eines Krankenhauses im Vergleich zur Gesamtzahl an Vertragszahnärzten eines Planungsbereiches ab und nicht auf den Marktanteil am „zahnärztlichen Umsatz“ oder an den kassenzahnärztlichen Einnahmen im Planungsbereich. In überversorgten Planungsbereichen mit vielen Vertragszahnärzten (z.B. Großstädten) bestehen zur Zeit wohl keine wirtschaftlich relevanten Einschränkungen von Investoren. Anders sieht es in ländlichen Regionen mit wenigen Vertragszahnärzten aus.  Große Investoren sind auch nicht gehindert, durch Erwerb weiterer Krankenhauser die Grenzen zu umgehen, da das Gesetz auf das Krankenhaus und nicht auf die dahinterstehenden Investoren abstellt. Andererseits könnten Planungsbereiche auch neu gefasst werden."


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