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Zwischen 2022 und 2024 wird die EU eine ganzheitliche Mehrwertsteuerreform einführen. Um bis dahin für mehr Klarheit über Reihengeschäfte, innergemeinschaftliche Verbringungen und Konsignationslager zu sorgen, wird es die sogenannten “Quick Fixes” als Sofortmaßnahmen geben.

Die aktuellen Mehrwertsteuerregelungen der Europäischen Union sind tatsächlich nur eine vorläufige Lösung der EU – obwohl sie bereits seit Jahrzehnten bestehen. Mit einem Aktionsplan der Union, den sogenannten Quick Fixes, möchte sie nun den neuen Anforderungen der internationalen Vernetzung und Digitalisierung gerecht werden – und ganz nebenbei ein einfacheres Prinzip für die Mehrwertsteuer in Europa schaffen, das den Missbrauch einschränken soll.

Aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben müssen die sog. Quick-Fixes mit erheblichen Auswirkungen auf die Praxis in nationales Recht umgesetzt werden.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz ( § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG-E) angehoben. Achtung! Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie auch weiterhin 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. 

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung werden ab 01.01.2020 verschärft. So wird die Steuerfreiheit versagt, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Eine Berichtigung der ZM muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung in einem anderen Mitgliedsstaat für Zwecke der Umsatz­steuer erfasst sein muss und eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer hat. (Ausnahme: Lieferung eines neuen Fahrzeugs)  

Daneben wird eine widerlegbare Vermutungsregelung der Nachweisführung eingeführt, unter der eine Lieferung als in einen anderen Mitgliedsstaat als befördert bzw. versendet gilt. Entsprechende Nachweise (Gelangungsbestätigung, Transportnachweis etc.) sind demnach von beiden Parteien aufzuheben. Sollte die Finanzbehörde der Vermutung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung durch konkrete Tatsachen widerlegen, sind Sie als Steuerpflichtiger nämlich in der Nachweispflicht. 

Tipp: Überprüfen Sie Ihre derzeit bestehenden internen Prozesse und Lieferstrukturen. Eine regelmäßige, qualifizierte Abfrage der USt-ID Ihrer Abnehmer innerhalb der EU sollte zukünftig zur Routine gehören. Liegt diese nämlich nicht vor, wird die Lieferung sofort steuerpflichtig. 

Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft wird erstmals klar definiert (§ 3 Abs. 6a UStG-E). Bei der Beförderung oder Versendung der Ware von einem ersten Unternehmen zum letztendlichen Abnehmer sind in diesem Fall ein oder mehrere Zwischenhändler beteiligt. 

Ab 01.01.2020 wird in diesem Zusammenhang zudem die Transportverantwortlichkeit geregelt. Dabei sind drei Szenarien möglich:

  1. Die Verantwortlichkeit des Transports liegt beim ersten (von mehreren) Lieferanten. Die steuerbefreite Beförderung kann nur dieser ersten Lieferung zugeordnet werden. 
  2. Die steuerbefreite Versendung wird der letzten Lieferung zugeschrieben, wenn die Beförderung auf Rechnung des letzendlichen Abnehmers erfolgt. 
  3. Ist der Zwschenhändler für den Transport verantwortlich, gilt grundsätzlich die Versendung an ihn als Zwischenhändler als warenbewegte Lieferung. Weist er jedoch nach, dass er die Lieferung nur als Lieferant und nicht als Abnehmer transportiert hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht mehr bei ihm. Hierzu muss der Zwischenhändler seine USt-ID des Abgangstaates mitteilen. 

Das Konsignationslager wird ab 2020 EU-weit erstmalig einheitlich geregelt.

Die Gründe, ein Konsignationslager in einem anderen Staat zu führen, liegen darin, schnell vor Ort die Ware für den Kunden bereitzuhalten. Wenn die Ware erst in Deutschland bestellt und dann in einen anderen Staat befördert werden müsste, ist dies unter Umständen zu zeitaufwendig. Der Vorteil des Konsignationslagers ist deshalb so gut wie ausschließlich der Zeitfaktor. 

Die Neuregelung der Kosignationslager ist komplex. Daher verzichten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte und allenfalls verwirrende Auflistung von Voraussetzungen und Vereinfachungsregelungen. Sprechen Sie uns lieber direkt an, wenn Sie Fragen haben. 


Für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird zukünftig eine Wertgrenze in Höhe von 50 € brutto für die Umsatzsteuererstattung eingeführt (§ 6 Absatz 3a UStG).

Neu eingeführt wird eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug, sofern ein Unternehmer wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist/war(§ 25f UStG). Dazu zählen die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG. 

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