Hochwasser-KUG Information
Die Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit Aachen-Düren hat ein umfangreiches Schreiben zum Hochwasser-KuG-Antragsverfahren herausgegeben, das Sie sich hier herunterladen können:
Diesem Schreiben entnehmen Sie die Anspruchsvoraussetzungen, weitere befristete Neuregelungen sowie wichtige Hinweise zum Antragsverfahren.
Anzeigen und Anträge übermitteln Sie bitte an:
- Postanschrift: Agentur für Arbeit Aachen, 52028 Aachen
- E-Mail: Aachen-Dueren.031-OS@arbeitsagentur
- Fax: 0241 897 417031
Die Hotline für Arbeitgeber erreichen Sie unter Tel. 0800 45555 20.
Haben Sie eine Betriebsausfallversicherung?
Auf telefonische Nachfrage empfiehlt die ARGE KuG, zunächst Hochwasser-KuG zu beantragen. Übernimmt Ihre Betriebsausfallversicherung die Lohnkosten, müssen Sie KuG zurückzahlen. Unter Umständen ist das Hochwasser-KUG also eine vorübergehende Maßnahme zur Schaffung von Liquidität bis die Versicherung zahlt. Kalkulieren Sie bitte auf jeden Fall die Rückzahlungsverpflichtung des Hochwasser-KuG ein.
Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG)
Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (ARGE) https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus . Auf dieser und den Folgeseiten der ARGE wird der Ablauf sehr übersichtlich erläutert.
Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld kumulativ erfüllt?
Erheblicher Arbeitsausfall durch unabwendbares Ereignis, vorübergehend, nicht vermeidbar, mind. 1/3 der Mitarbeiter sind von einem Entgeltausfall von > 10% betroffen, ... (keine abschließende Aufzählung, da z.T. Unterpunkte zu beachten sind)
Ausgeschlossen sind Mitarbeiter, die nicht arbeitslosenversichert sind, insb. angestellte Regelaltersrentner, Minijobber, Mitarbeiter, die bereits Krankengeld beziehen.
Der Praxisinhaber muss Kurzarbeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vor Beginn der Kurzarbeit anzeigen. Hier können Sie das Formular herunterladen. Der Antrag kann mit der Unterstützung des Steuerberaters ausgefüllt werden, muss jedoch durch den Praxisinhaber selbst gestellt bzw. übermittelt werden.
Unter Umständen müssen vor Gewährung von KUG durch die ARGE zunächst Überstunden und (anteilig) Urlaub abgebaut werden. Gegen die Urlaubswünsche der Mitarbeiter vorzugehen kann wohl nicht gefordert werden. Wurde jedoch z.B. für den Zeitraum der Kurzarbeit schon Urlaub geplant, muss dieser wohl genommen werden. Der betreffende Mitarbeiter kommt dann nicht für das KUG in Betracht.
KUG wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, so gilt sie für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Im Rahmen der Lohnabrechnung wird dem Mitarbeiter auf Basis des Nettoentgeltausfalls Kurzarbeitergeld (60% bzw. 67%*) ausgezahlt, welches der Arbeitgeber von der ARGE erstattet bekommt. Für eine korrekte Lohnabrechnung empfiehlt sich die enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.
*Für Arbeitnehmer mit Kindern, die noch kindergeldberechtigt sind, aber nicht auf der Lohnsteuerkarte stehen:
Hat ein AN z.B. die Steuerlasse 5 oder 6 wird hierbei vom Finanzamt kein Kinderfreibetrag übermittelt, auch wenn noch steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Um dennoch in den Genuss des erhöhten Kurzarbeitergeldes zu kommen, müssen diese Arbeitnehmer einen aktuellen Nachweis über den Bezug von Kindergeld einreichen. Die Geburtsurkunde ist dabei nicht ausreichend, da auch volljährige Kinder u.U. noch kindergeldberechtigt und somit steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
ACHTUNG: Sonderregelungen gelten bis Ende 2021
Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus einem Minijob wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Bitte beachten:
Die Zugangserleichterung für Kurzarbeitergeld, wonach nur 10% der Arbeitnehmer statt ein Drittel betroffen sein müssen, wurde zwar bis 31.12.2021 verlängert, aber nur, wenn noch bis zum 31.03.2021 mit KuG (ggf. wieder neu) begonnen wurde.
Zudem wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe nur noch bis zum 30.06.2021 gewährt. Beginnen Sie mit KuG nach dem 01.07.2021 werden nur noch 50% erstattet.
Kurzarbeitergeld: Fehlerhafte Anträge sind folgenschwer!
Das Kurzarbeitergeld (kurz: KuG) hat vielen Unternehmen und Zahnärzten in diesem Jahr wirtschaftlich geholfen, die geringere Praxis- bzw. Auftragsauslastung zu kompensieren. Die Formalia waren für Praxis-/Unternehmensinhaber und auch für viele Berater neu. So entstanden in der allgemeinen Hektik des Frühjahrs dieses Jahres mitunter auch Fehler bei der Beantragung: Anträge wurden zu spät eingereicht, Antragsvoraussetzungen nicht vollständig oder fehlerhaft ausgefüllt.
Arbeitgeber gingen jedoch davon aus, dass KuG ordnungsgemäß beantragt wurde. Mitarbeiter wurden demnach in Kurzarbeit geschickt und das vermeintliche KuG ausgezahlt - vom eigenen Konto. Stellte die ARGE dann im Rahmen der Prüfung des KuG-Erstattungsantrags formale Fehler fest, erstattete sie das KuG nicht.
Einem KuG-Antrag liegt eine Vereinbarung mit jedem betroffenen Praxismitarbeiter zugrunde. Hierin stimmt der Arbeitnehmer einer Reduzierung der Arbeitszeit gegen Bezug von KuG zu. Das KuG fließt dem Arbeitnehmer über die Praxis ohne Kürzung durch Sozialabgaben oder Lohnsteuer zu. Wird KUG abgelehnt (auch wenn leider nur wegen Fristversäumnis), entfällt die Steuer- und Sozialversicherungs-Freiheit des KuG und des vom Arbeitgeber geleisteten KUG-Zuschusses. Aus dem vermeintlichen KuG wird ein Nettolohn. Deshalb ist die Lohnabrechnung nach Ablehnung durch die ARGE zu korrigieren. Zusätzlich sind Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen.
Unterlässt dies die Praxis, so ist dies nach §§ 266 a StGB, 380 AO strafrechtlich relevant.
Einem KuG-Antrag liegt eine Vereinbarung mit jedem betroffenen Mitarbeiter zugrunde. Hierin stimmt der Arbeitnehmer einer Reduzierung der Arbeitszeit gegen Bezug von KuG zu. Das KuG fließt dem Arbeitnehmer über den Arbeitgeber ohne Kürzung durch Sozialabgaben oder Lohnsteuer zu. Wird KUG abgelehnt (auch wenn leider nur wegen Fristversäumnis), entfällt die Steuer- und Sozialversicherungs-Freiheit des KuG und des vom Arbeitgeber geleisteten KUG-Zuschusses. Aus dem vermeintlichen KuG wird ein Nettolohn. Deshalb ist die Lohnabrechnung nach Ablehnung durch die ARGE zu korrigieren. Zusätzlich sind Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen.
Unterlässt dies der Arbeitgeber, so ist dies nach §§ 266 a StGB, 380 AO strafrechtlich relevant.
Eine Praxis bzw. ein Unternehmen hat durch Kurzarbeit die Personalkosten um 2.000 Euro reduziert. Die Mitarbeiter hätten 650 € an Kurzarbeitergeld erhalten sollen. Dann stellt sich heraus, dass der KuG-Antrag fehlerhaft war. Die Mitarbeiter haben jedoch auch weniger gearbeitet.
Der Arbeitgeber zahlt nun die 650 € als Nettolohn (verlorenes KuG) zzgl. 550 € an Lohnsteuer und Sozialabgaben (Gesamt 1200 €). Somit müssen zwar 1.200 € mehr als bei richtiger Beantragung gezahlt werden, man spart aber immer noch 800 € gegenüber den normalen Personalkosten.
ACHTUNG
Sie sind (eventuell) betroffen? Kontaktieren Sie umgehend Ihren (Lohn-)Sachbearbeiter. Er kann Ihnen Ihre zu erwartenden Kosten aufschlüsseln.
KuG-Genehmigung wird schwieriger
Erste (Neu-)Anträge zeigen, dass die Arbeitsagenturen mittlerweile wesentlich strenger in der Genehmigung von Kurzarbeitergeld sind und mehr Nachweise verlangen. Umso wichtiger ist, dass Sie akribisch dokumentieren, inwiefern Sie die Voraussetzungen für KuG erfüllen. Die Arbeitsagentur hat eine Sonderseite mit allen wichtigen Informationen erstellt, die Sie »hier aufrufen können.
Bitte beachten Sie zudem Folgendes: Haben Sie bereits KuG bezogen und länger als zwei Monate pausiert, ist Ihr Anspruch erloschen und Sie müssen ganz regulär einen neuen Antrag stellen, inklusive neuen Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern.
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Je nachdem, wie Sie Ihren Antrag stellen, gilt dieser für mindestens einen Monat und maximal 12 Monate. Haben Sie den bewilligten Zeitraum überschritten, benötigen jedoch weiterhin Kurzarbeit, müssen Sie eine neue Anzeige stellen.
ACHTUNG: Für Unternehmen/Praxen, die mit Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, verlängert sich die Bezugsdauer auf maximal 24 Monate. Das gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Ja, sie können mit dem Bezug einen bis zwei Monate lang pausieren. Unterbrechen Sie den Bezug für mindestens einen Monat, wird die Bezugsfrist in der Regel sogar entsprechend verlängert. Erkundigen Sie sich jedoch vorab bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur, wie diese Regelung dort gehandhabt wird.
ACHTUNG: Wenn innerhalb des beantragten KuG-Zeitraums drei Monate lang kein Erstattungsantrag gestellt wird, wird das KuG automatisch beendet und Sie müssen eine neue Anzeige stellen - nebst Abschluss neuer Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern.
Sie können z.B. zwei Monate lang keinen Erstattungsantrag bei der Arge einreichen und den Bezug pausieren. Beantragen Sie im dritten Monat wieder eine Erstattung, läuft das KuG weiter. Zudem wird Ihnen in der Regel die zweimonatige Pause entsprechend zum Ende der Bezugszeit gutgeschrieben.
Die Arbeitsagentur hat ein sehr übersichtliches Merkblatt zum KuG erstellt, welches Sie sich »hier anschauen können.
Keine Kurzarbeit möglich bei Unterschreitung der Mindestgrenzen
Gelockerte Kontaktbeschränkungen ermöglichen Ihnen in der Praxis wieder freieres Arbeiten. Das reduziert auch die eventuelle Kurzarbeit Ihrer Mitarbeiter. In Verbindung mit Ferienzeiten kann es leicht passieren, dass Sie in Ihrer Praxis die Mindestgrenzen für Kurzarbeit (mind. 10% der Arbeitnehmer sind betroffen und mind. 10% Entgeltausfall) nicht mehr erfüllen.
Unterschreiten Sie diese Werte, ist für den betroffenen Monat keine Kurzarbeit möglich. Bitte planen Sie deshalb zum Monatsbeginn die Ausfallzeiten so genau wie möglich im Voraus.
Es ist auch innerhalb Ihres individuellen Bewilligungszeitraums (z.B. 03-12/2020) möglich, bis zu 2 Monate Pause einzulegen und danach die Kurzarbeit wieder aufzunehmen. Unterschreiten Sie daher voraussichtlich aufgrund der Urlaubszeit eine der beiden 10%-Grenzen, setzen Sie die Kurzarbeit für diesen Monat bitte aus. Wie das geht, »erfahren Sie hier.
Sollte absehbar sein, dass Sie die Mindestgrenzen über einen Zeitraum von zwei Monaten unterschreiten werden, ist es besser, die Kurzarbeit zu beenden.
Zur Erinnerung für alle, die Kurzarbeit noch nicht beendet haben
- Die höheren Prozent-Sätze zur Kurzarbeit ab dem 4. bzw. 7. Monat greifen nur bei Arbeitnehmern, bei denen weiterhin mind. 50% der monatlichen Arbeitszeit ausfällt.
- Bitte beachten Sie, dass die durch Sie zu unterzeichneten bzw. online im »eService-Bereich der ARGE eingereichten KuG-Erstattungsanträge spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Monats bei der ARGE eingegangen sein müssen. Beispiel: der KUG Antrag für Juli 2020 muss spätestens am 31.10.2020 bei der ARGE eingegangen sein.
KuG Antrag (rückwirkend) abgelehnt? - Widerspruch einlegen
Die ARGE weigert sich zunehmend KuG-Anträge von Zahnarztpraxen zu bewilligen und begründet dies mit Zuwendungen aus dem Rettungsschirm, der lediglich die Stundungsmöglichkeit von KZV-Zahlungen vorsieht, aber keine Zuschüsse. Wir empfehlen Ihnen - auch bei telefonischer Ablehnung von KuG-Anträgen die Einlegung von Rechtsmitteln. Den Widerspruch kann nur der Zahnarzt selbst oder sein Anwalt einlegen - nicht der Steuerberater.
Unsere Rechtsabteilung unterstützt Sie gern
Kurzarbeitergeld wird erhöht
Die große Koalition hat die Erhöhung des Kurzarbeitergelds für Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beschlossen. In den ersten drei Monaten erhalten Beschäftigte ohne Kind pauschal weiterhin 60 Prozent und Arbeitnehmer/innen mit Kind 67 Prozent des pauschalierten, ausfallenden Nettoentgelts. Ab dem 4. Monat erhöht sich nun jedoch der Betrag auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Monat werden sogar 80 Prozent bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls ausgezahlt. Dadurch sollen Arbeitnehmer unterstützt werden, die längere Zeit KuG beziehen müssen.
Angestellte Zahnärzte in Kurzarbeit
Einige Mandaten haben uns berichtet, sie hätten seitens der Kammer/KZV Schwierigkeiten bei Kurzarbeit ihrer angestellten Zahnärzte.
Wir empfehlen daher, Kurzarbeit von Zahnärzten immer auch bei der KZV schriftlich anzuzeigen. Vergewissern Sie sich zudem bei Ihrer KZV, ob zusätzlich das Ruhen bzw. teilweise Ruhen des Versorgungsauftrages beantragt werden soll.
Gern hilft Ihnen unsere Corona Taskforce weiter.
Die ARGE warnt: Betrügerische Mails im Umlauf
Aktuell sind bundesweit unseriöse Mails im Umlauf, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. Hierin wird der Arbeitgeber/Unternehmer unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Bitte löschen Sie diese Mails umgehend.
Pressemitteilung der Agentur zur Arbeit vom 02.04.2020
Häufige Fragen und Antworten
Arbeitszeitnachweise
Anrechnung von Nebenjobs auf KUG
Wer zahlt die Löhne?
Leider können wir diese Frage nur mit "die örtlich zuständige Behörde" beantworten. Denn es gibt weder eine bundeseinheitliche Stelle noch einheitliche Antragsformulare.
Wird ein Mitarbeiter vom Gesundheitsamt wegen des Verdachts auf Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne geschickt, hat dieser Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Den Lohn zahlen Sie zunächst als Praxisinhaber für eine Dauer von bis zu max. 6 Wochen, erhalten ihn aber von der örtlich zuständigen Behörde zurückerstattet. Ab der 7. Woche reduziert sich die Lohnfortzahlung auf die Höhe des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes. Die Erstattung erfolgt von der örtlich zuständigen Behörde.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unser aktuelles Merkblatt zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und/oder Urlaub.
Für unsere Mandanten:
Beim Antrag auf Erstattung der Lohnkosten für den betroffenen Mitarbeiter unterstützen wir Sie natürlich gern. Ein direkter Antrag durch uns (wie z.B. bei Beschäftigungsverbot oder Krankheit von Mitarbeitern) ist leider auf dem kurzen Dienstweg via DATEV nicht möglich.
Wird eine Schule, oder Kita geschlossen, so haben Mitarbeiter in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders im Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Mitarbeiter muss sich in einem solchen Fall um eine anderweitige Betreuung seiner Kinder kümmern oder diese unter Lohnverzicht selbst übernehmen.
Viel wahrscheinlicher ist der Fall, dass Eltern eines an Corona erkrankten Kindes vom Gesundheitsamt selbst unter Quarantäne gestellt werden. Auch dann zahlen Sie als Praxisinhaber den Lohn des Mitarbeiters fort (s.o. "Mitarbeiter in Quarantäne"). Die Lohnkosten werden nicht von der Krankenkasse, sonden von der örtlich zuständigen Behörde erstattet.
Wird die Zahnarztpraxis durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, zahlen Sie als Praxisinhaber den Lohn für 6 Wochen an Ihre Mitarbeiter. Erstattet werden diese Lohnkosten von der jeweils zuständigen Behörde (abweichend von Bundesland zu Bundesland). Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen, wird ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes weiter gezahlt. Die Erstattung erfolgt über die örtlich zuständige Behörde, welche Sie vorab kontaktieren sollten.
Der Zahnarzt selbst kann seinen Verdienstausfall bei der örtlich zuständigen Behörde geltend machen. Bemessungsgrundlage ist der Vorjahresgewinn.