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Inflationsausgleichsprämie

Aufgrund der anhaltend hohen Inflation hatte die Bundesregierung am 03.09.2022 das dritte Entlastungspaket verabschiedet. Arbeitgeber haben seitdem bis 31.12.2024 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- sowie sozialversicherungsfrei eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 € (Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum) zukommen zu lassen.

Der Betrag kann steuerfrei entweder ausgezahlt oder als Sachlohn gewährt werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Sonderzahlung infolge der steigenden Verbraucherpreise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Vorsicht: Regelmäßig getätigte Teilzahlungen können zu einer betrieblichen Übung führen

Zahlen Sie an Ihre Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie in mehreren Teilzahlungen ohne kollektivrechtliche Grundlage(z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung), besteht die Gefahr einer betrieblichen Übung. Dies hätte zur Folge, dass Mitarbeiter - wie bei einer Art Gewohnheitsrecht -einen dauerhaften Anspruch auf die entsprechenden Zahlungen begründen könnten.

Geben Sie daher bei jeder Teilprämienzahlung einen verständlich und klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt mit an, in dem Sie zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwiliige Leistung handelt und kein Rechtsanspruch auf zukünftige Weitergewährung begründet wird.

Abgeltung von Überstunden möglich

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit die Inflationsausgleichsprämie auch zur Abgeltung geleisteter Überstunden zu nutzen(siehe Punkt 15 der FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie) Arbeitnehmer, deren Verträge für geleistete Überstunden ausschließlich einen Freizeitausgleich vorsehen, können dadurch finanziell unterstützt werden.

Kontaktieren Sie im Zweifel Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter. 

(Stand: April 2023)

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