Steueränderungen 2023

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(Stand:  25.11.2022)

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Altersvorsorgeaufwendungen vollständig ansetzbar

Von den Steuerpflichtigen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen können nun vollständig als Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Bislang war nur eine teilweise Berücksichtigung dieser Aufwendungen möglich. Auf langfristige Sicht soll mit dieser Regelung eine doppelte Besteuerung der Renten vermieden werden. Diese Regelung sollte ursprünglich erst ab 2025 gelten, wurde nun aber vorgezogen.

Anpassung Ausbildungsfrei- & Sparerpauschbetrag 

Sparerpauschbetrag

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vom Einbehalt von Kapitalertragsteuer befreit. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag von 1.602 €. Der bisherige Betrag wird zum 01.01.2023 auf 1.000 € bei Einzelveranlagung bzw. auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.

Ausbildungsfreibetrag

Steuerpflichtige können für ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, einen steuermindernden Ausbildungsfreibetrag bei der Einkommensteuerberechnung erhalten. Dieser erhöht sich zum 01.01.2023 von 924 € auf 1.200 €. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass für das Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht.

Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw

Im Betriebsvermögen gehaltene Pkw und deren steuerliche Behandlung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahrtenbuch für diesen Pkw vor oder ist dieses fehlerhaft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) ausgefochtenen Fall hielt ein Unternehmer in seinem Privatvermögen zwei hochpreisige Pkw und in seinem Betriebsvermögen zwei geleaste Pkw, ebenfalls aus dem höheren Preissegment. Bei einer Betriebsprüfung legte der Unternehmer die Fahrtenbücher für die Unternehmensfahrzeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leserlich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurückgriff.

Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Privatnutzung der betrieblichen Pkw konnte er damit entkräften, dass er im Privatvermögen noch gleichwertige Fahrzeuge habe und nicht auf die betrieblichen Pkw für Privatfahrten angewiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht.

Die bloße Behauptung, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fundierte Nachweise erforderlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unternehmer die bloße Möglichkeit dazu hat. Dafür ist es unerheblich, ob im Privatvermögen andere Pkw existieren und auch, ob diese in dasselbe Preissegment gehören.

Anmerkung: Das anhängige Revisionsverfahren liegt zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az: VIII R 12/21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig

Corona Spezial - Update

Corona-Bonus noch bis 31.12.2022

Durch die immer noch hohe Belastung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern bleiben Corona-Pflegeboni, die in dem Zeitraum 01.07.2022 bis 31.12.2022 gezahlt werden, bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nur bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt auch z. B. für Zahlungen an Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten.

Ferner wurde ein Pflegebonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Diese Prämie wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt und kann bis zu 550 € (steuer- sowie abgabenfrei) betragen.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Finanzausschuss des Bundestags den vom Bundesrat geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz umgesetzt. Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirtschaftsjahre, die bereits davor enden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Anmerkung: Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen. Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind ferner die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten.

Homeoffice & häusliches Arbeitszimmer

Aufgrund von Corona wurde die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seit dem Jahr 2020 konnten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung bis zu 120 Tage im Homeoffice geltend machen. Für jeden Tag wurden 5 € steuermindernd berücksichtigt, im Jahr also maximal 600 €. Nun wird die Regelung ab 2023 erweitert und es können 6 € pro Tag(höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr) im Homeoffice steuermindernd angegeben werden. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich

Häusliches Arbeitszimmer

Beim Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und ohne einen anderen Arbeitsplatz konnten Steuerpflichtige bislang Aufwendungen bis zu 1.250 € abziehen. Das Finanzamt hat bei der Veranlagung grundsätzlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Um diesen Aufwand zu vermindern, wird der Höchstbetrag von 1.260 € ab 2023 zu einem Pauschbetrag in selbiger Höhe umgewandelt, der den Steuerpflichtigen zu gewähren ist, sobald ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit, kann der volle Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angegeben werden. Es ist jedoch Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise nur an manchen Wochentagen genutzt, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, so kann höchstens der Pauschbetrag von 1.260 € geltend gemacht werden.

degressive AfA

Für die Möglichkeit einer schnellen Refinanzierung wird die Abschreibungsdauer der degressive AfA um ein Jahr verlängert. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in 2022 angeschafft oder hergestellt werden. 

Zum Hintergrund: Zum 01.01.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Die Frist zur Anwendung der degressiven AfA wurde nun um ein weiteres Jahr verlängert und gilt damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Fahrtenbücher mit kleinen Mängeln

Mängel und Ungenauigkeiten in den Fahrtenbüchern führen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Unternehmern und der Finanzverwaltung. Das liegt daran, dass in den meisten Fällen Angaben fehlen oder nicht richtig vermerkt wurden, sodass einzelne Sachverhalte nicht mehr glaubhaft sind oder nachvollzogen werden können.

Sofern keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben vorliegt, kann das Finanzamt die 1-%-Regelung anwenden, welche sich meistens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ausgetragenen Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch geführt, welches kleinere Mängel in Form von Abkürzungen, ausgelassene Umwege und abweichende Kilometerangaben aufwies. Für das Finanzamt hätten diese Mängel die Anwendung der 1-%-Regelung gerechtfertigt, das FG widersprach dem aber.

Nach seiner Auffassung sind im entschiedenen Fall die Angaben, trotz der aufgeführten Mängel, insgesamt schlüssig und damit auch steuerlich anzuerkennen. Bei Einzelfällen ist es Aufgabe des Finanzamts, fehlende Angaben aus vorliegenden Unterlagen zu ermitteln, sodass Unklarheiten geklärt werden können.

Sofern die gemachten Angaben in dem jeweiligen Einzelfall noch glaubhaft sind, darf nicht zur 1-%-Regelung gewechselt werden. Nach Auffassung des FG ist diese aufgrund einer möglichen Übermaßbesteuerung nicht leichtfertig anzuwenden.

Gebäude AfA - keine Ausnahmeregleung mehr ab 2023

Vermieter hatten bisher die Möglichkeit ihr Objekt mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorlag und entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten. Von dieser Ausnahmeregelung kann ab 2023 kein Gebrauch mehr gemacht werden. Dadurch sollen Bürokratieaufwand und Ungleichbehandlungen vermieden werden. Soweit die Absetzung für Abnutzung für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 01.01.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise mit einer geringeren Nutzungsdauer vorgenommen wurde, kann die Absetzung für Abnutzung auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Ein Jahr später, zum 01.01.2024, wird der reguläre lineare AfA-Satz von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich zwar die Abschreibungsdauer auf 33 Jahre, die tatsächliche Nutzungsdauer wird aber weiterhin 50 Jahre betragen. Diese Regelung gilt ausschließlich für neue Wohngebäude. Davon sind Wohngebäude betroffen, die nach dem 31.12.2023 fertig gestellt werden.

Geschenke & Weihnachts-/Betriebsfeiern

Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.
Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachts-/Betriebsfeier

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.

Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit den Kosten für Absagen von Kollegen zu verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen können, für die die Kosten aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.06.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen. Danach wären Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gegangen.

Anders sieht das der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 29.04.2021. Nach seiner Auffassung ist der Ansatz der Zuwendungen anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitpersonen zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig auf die „teilnehmenden“ Arbeitnehmer aufzuteilen.

Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal.

Bitte beachten Sie! Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

Erhöhung des Grundfreibetrags 

Der steuerfreie Grundfreibetrag, geregelt in § 32a (1) EStG, steigt ab 2023 von 9.984 Euro auf 10.908 Euro. Für 2024 ist eine Anhebung auf 11.604 Euro geplant.

Grundsteuer-Feststellungserklärung: Fristverlängerung zur Abgabe

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung wurde einmalig bis zum 31.01.2023 verlängert. Da die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen mitunter mühsam und zeitaufwändig sein kann, sollten Sie dennoch zeitnah tätig werden.

Hintergrund: Zum 01.01.2022 sind bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten. Ab 2025 löst der sog. Grundsteuerwert den Einheitswert ab. Die Feststellung des neuen Grundsteuerwerts erfolgt nun erstmalig.

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Grundsteuerwert ermitteln
  2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl)
  3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)

Inflationsausgleich - Drittes Entlastungspaket beschlossen

Die Bundesregierung hat ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Dieses soll die Bürger in Zeiten der Inflation und hohen Energiepreise unterstützen. Zu den geplanten Maßnahmen gehören u. a. folgende Punkte.

  • Rentner erhalten zum 01.12.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €, welche von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt wird 
  • Studenten und Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €
  • Zudem erhöht sich der Kinderzuschlag weiter auf 250 €.
  • Die Höchstgrenze für Midijobs steigt zum 01.01.2023 auf monatlich 2.000 €. Dieser Betrag wurde erst im Oktober auf 1.600 € angehoben
  • Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale gibt es keine Befristung mehr. Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale gibt es keine Befristung mehr. Ursprünglich sollte die Regelung zum Jahresende wegfallen, wird nun aber doch unbefristet verlängert.
Inflationsausgleichsprämie

Durch die Zustimmung zur sog. Inflationsausgleichsprämie und deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit Ihren Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen. Die Prämie ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Es sollte den Steuerpflichtigen damit möglich gemacht werden, auch in 2022 noch geplante Investitionen zu tätigen.

Da die wirtschaftliche Lage aufgrund Corona aber weiterhin angespannt blieb, wurde die Investitionsfrist um noch ein weiteres Jahr verlängert, sodass die Steuerpflichtigen ihre geplanten Investitionen ohne steuerliche Folgen auch noch im gesamten Jahr 2023 tätigen können. Erfolgt dies, ist der IAB nicht rückgängig zu machen und auch die Nachzahlung nicht zu verzinsen. Damit haben die Steuerpflichtigen nun 4, 5 bzw. 6 Jahre Zeit, die geplanten Anschaffungen zu tätigen.

Bildungsjahr des IAB

Frist

aufzulösen bis Jahr

2017

6 Jahre

2023

2018

5 Jahre

2023

2019

4 Jahre

2023

Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investitionsabzugsbeträge und Sonder-AfA

Steuerpflichtige, die einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten, müssen bedenken, dass dies lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich ist, wenn diese fast nur betrieblich genutzt werden. Die Privatnutzung darf 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigen. Dies führt insbesondere bei Pkw in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, die jeweiligen Nutzungsanteile nachzuweisen.

Als Nachweis für den Anteil der privaten Nutzung eignet sich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch grundsätzlich am besten. Wendet der Steuerpflichtige dagegen die 1-%-Regelung an, besagt dies nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob allerdings eine Privatnutzung von weniger als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwendung der 1-%-Regelung geht die Finanzverwaltung daher grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser Thematik Stellung genommen. Ein selbstständiger Unternehmer bildete IAB für zukünftige Käufe von Pkw und kaufte diese schließlich auch zu den geplanten Zeitpunkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhrpark wird die 1-%-Regelung angewandt, Fahrtenbücher werden nicht geführt. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.

Das Finanzgericht Münster übernahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E) diese Auffassung. Der BFH gab der Revision
jedoch statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zwar richtig festgestellt habe, dass keine Fahrtenbücher als Nachweis vorlagen, trotzdem sei die Anerkennung von IAB und Sonder-AfA möglich, da das Vorlegen anderer Beweise zulässig sei. Mit Verweis auf die laufende Rechtsprechung des BFH lasse sich feststellen, dass es bei den erforderlichen Nachweisen keine Beschränkung auf Fahrtenbücher gebe, ebenso fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift.

Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften gibt es – anders als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen – keine Privatsphäre, daher ist hier immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkw auszugehen.

Leistungsbeschreibung in Rechnungen

Die Anforderungen an ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis häufig zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzverwaltung und Unternehmer. Regelmäßig ändern und präzisieren aber auch Gerichte die notwendigen Anforderungen. Dies ist durch den Bundesfinanzhof bezüglich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung vorgenommen worden. Im Hinblick auf jenes Urteil wur-de nun ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die vorgenommene Änderung beschreibt.

Gegenstand des Urteils war damals die sog. „handelsübliche Bezeichnung“. Diese soll den Anspruch auf den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es sich um Waren aus dem niedrigen, mittleren oder oberen Preissegment handelt, denn in diesen Bereichen kann sich die Handelsüblichkeit deutlich unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für jeden Einzelfall gesondert zu treffen.

Die Bezeichnung der Leistung muss den Abgleich zwischen Bestellung und gelieferter Ware ermöglichen und zwar eindeutig und ohne Möglichkeit einer fälschlicherweise mehrfachen Abrechnung. Wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird, ist sie handelsüblich. In Einzelfällen muss eventuell nachgewiesen.

Mindestlohn angestiegen | neue Midijob-Grenze

Zum 01.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12 € pro Stunde angehoben. Zum gleichen Zeitpunkt erhöhte sich die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 520 € im Monat. Dieser Betrag passt sich somit dem gestiegenen Mindestlohn an und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu den Mindestlohnbedingungen.

Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt seit dem 01.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Ab dem 01.01.2023 steigt die Höchstgrenze für Midijobs auf monatlich 2.000 €.

Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge i.H. v. 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. 

Neue Nutzungsdauer für Computerhard- und Software

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhard- und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

In seinem Schreiben vom 22.02.2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend zu seinem Schreiben vom 26.02.2021 Folgendes klar: Computerhard- und Software unterliegt auch weiterhin der Regelabschreibung. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt aber keine besondere Form der Abschreibung oder -methode und keine Sofortabschreibung dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung beginnt
  • die Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn abweichend von den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Begriffsbestimmung: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablets, Dockingstations, Desktop-Thin-Clients, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de finden, enthält auch eine genaue Definition der Wirtschaftsgüter, deren Aufzählung den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würde.

Die Abschreibungsregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2023

Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 01.01.2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Ländern auf 7.300 Euro im Monat (2021: 7.050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 8.700 Euro im Monat (2022: 8.350 Euro) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) erhöht sie sich auf 8.950 Euro im Monat (2022: 8.650).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich ab 01.01.2023 auf 66.600 Euro im Jahr (2022: 64.350 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich ebenfalls, auf 59.850 Euro im Jahr (2022: 58.050 Euro).

 Transparenzregister - letzte Meldefristen enden

Am 31.12.2022 endet nun auch für die letzten Unternehmen (insb. KG & OHG) die Meldefrist an das Transparenzregister. Die Frist war je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AG, SE und KGaA hatten bis zum 31.03.2022 Zeit Ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Für GmbH, Genossenschaft sowie Partnerschaft endete die Frist am 30.06.2022.

Wer seine Angaben nicht rechtzeitig gemeldet hat bzw. meldet, muss jedoch nicht direkt mit einem Bußgeld rechnen. Die Bußgeldtatbestände wurden für ein weiteres Jahr seit Ablauf der jeweils ursprünglichen Frist verlängert, d.h. mindestens bis zum 31. März 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2023 (§ 59 Abs. 9 GwG).

Hintergrund: Der Bundesrat hatte am 25.06.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, welches im Wesentlichen am 01.08.2021 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Umweltprämie für E-Autos ab 2023

Seit einigen Jahren können Erwerber bei der Anschaffung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden von einem sog. Umweltbonus profitieren. Empfänger der Prämien sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer. Die Förderungssumme setzt sich zusammen aus einem staatlichen Anteil, dem sog. Bundesanteil, und einem Herstelleranteil, mit jeweils 3.000 €. Seit 2020 gibt es außerdem die sog. Innovationsprämie, die den Bundesanteil der Förderung verdoppelt und es den Käufern ermöglicht einen Zuschuss von bis zu 9.000 € für ihren erworbenen Pkw zu erhalten.

Für 2023 hat die Regierung nun deutliche Kürzungen für die Förderung vorgesehen. Zum einen fällt die Innovationsprämie weg. Zum anderen erhalten ab dem 01.01.2023 nur noch Käufer eines batterie- und brennstoffzellenbetriebenen Fahrzeugs den Umweltbonus. Plugin-Hybride werden nicht mehr bezuschusst. Die maximale Förderung durch den Bundesanteil wird ab 2023 ebenfalls neu festgesetzt. Der Staat bezuschusst den Kauf mit bis zu 3.000 € bzw. 4.500 €. Dies hängt von der Höhe des Nettolistenpreises des erworbenen Fahrzeugs ab. Ob es in Zukunft beim bisherigen Herstelleranteil bleibt, ist allerdings noch offen.

Zum 01.09.2023 reduziert sich der potentielle Empfängerkreis. Unternehmer erhalten ab dem Zeitpunkt keine Fördergelder mehr, die Umweltprämien erhalten dann ausschließlich Privatpersonen. Unternehmen, die beabsichtigen, für ihren Fuhrpark noch Elektroautos anzuschaffen, sollten sich also zeitnah darum bemühen, um für die Anschaffung noch Fördergelder zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass für den Antrag auf den staatlichen Förderanteil das Datum der Fahrzeugzulassung gilt und nicht etwa das Kaufdatum. Außerdem darf der Pkw dabei nicht bereits länger als ein Jahr zugelassen sein.

In 2024 wird die Förderung weiter reduziert, indem der Betrag der Prämien gemindert wird und zudem auch nur noch batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 45.000 € überhaupt förderfähig sind. Es lohnt sich demnach für Privatpersonen, noch in 2023 ein solches Auto zu kaufen und zuzulassen, damit möglichst viele Fördergelder ausgezahlt werden. Allerdings könnte sich dies durch die momentan langen Lieferfristen schwierig gestalten.

Förderzeitraum

Nettolistenpreis des Fahrzeugs

max. Fördersumme durch den Staat

01.01.2023 -
31.12.2023

bis 40.000 €

4.500 €

01.01.2023 -
31.12.2023

40.000 € - 65.000 €

3.000 €

ab 01.01.2024

bis 45.000 €

3.000 €

Zinssatz für Nachzahlungen & Erstattungen auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 um.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

*Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die meisten Steueränderungen für das kommende Jahr erst zum Ende des Vorjahres Jahres endgültig verabschiedet und deshalb auch auf unserer Homepage nur Zug um Zug aktualisiert/finalisiert werden. 

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