Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.01.2021 sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist.
Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro im Jahr – im Rahmen eines Arbeitszimmers – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Re-novierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im Homeoffice arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro steuerlich geltend machen können. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen für Tage des Homeoffice können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten im Homeoffice zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.