Steueränderungen 2022

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(Stand: 25.11.2021)

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Corona Spezial - Update

Corona-Bonus verlängert bis 31.03.2022

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu einer Gesamhtöhe von 1.500 Euro bis zum 31.03.2022 verlängert.

ACHTUNG: Es wird lediglich der Zeitraum der Auszahlung verlängert. Es ist nicht möglich die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei auszuzahlen! Eine Auszahlung ist jedoch pro Dienstverhältnis möglich, zB für Minijobber mit zwei Arbeitgebern.

Corona Soforthilfe - einige Bundesländer fordern Rückmeldungen aktiv an  

Die Corona Soforthilfe lag in der Zuständigkeit der Länder mit der Maßgabe schnell und unbürokratisch zu helfen.  Dabei basierte die Auszahlungshöhe auf den Schätzungen der Antragsstellenden.  Jedoch benötigten nicht alle die tatsächliche Unterstützung in der abgerufenen und gewährten Form. Immer mehr Bundesländer folgen jetzt dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen und fordern aktiv die Nachweise  der Liquiditätsengpässe in 2020 bei den Empfängern an.

Sie bieten zur Rückmeldung ein einfaches Online-Verfahren auf Ihren Websites an. 

Falls Sie Soforthilfe erhalten haben und Ihre Rückmeldung an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland noch nicht erfolgt ist, machen Sie sich bitte schlau, um keine Fristen zu verpassen. 

Baden-Württemberg

Das Rückmeldeverfahren zur Corona Soforthilfe in Baden-Württemberg läuft über die L-Bank. Bis zum 19.12.2021 können Sie Ihre Daten im Online-Formular beliebig häufig ändern.

Bayern

Bayern verzichtet, Stand November 2021, auf ein allgemeines Rückmeldeverfahren bei der Soforthilfe. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass - wie in den Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen vorgesehen - spätestens ab Anfang 2022 stichprobenartige Überprüfungen stattfinden.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg Vorpommern findet sich leider derzeit keine Frist, jedoch stellt das Landesförderinstitut neben allgemeinen Hinweisen und Erläuterungen zur Überkompensation eine xls-Tabelle zur Überkompentsations-Berechnung zur Verfügung. 

Niedersachsen

In Niedersachsen hat die N-Bank im November 2021 Briefe mit Zugangsadaten für die Online- Datenerfassung auf der Übersichtsseite versendet. Spätester Termin für Rückmeldung ist der 17.12.2021.

Darüber hinaus bietet die N-Bank Webinare zu Praxisfragen zum Meldeverfahren und zur Ermittlung einer eventuellen Überkompensation zur Soforthilfe 2020 an. Die Termine hierzu finden Sie ebenfalls auf der Übersichtsseite

Nordrhein-Westfalen

Die Rückmeldung zur Corona-Soforthilfe ist seit Dezember 2020 möglich. Frist für die Abgabe der Rückmeldung war der 31.10.2021. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht bis zum 31.10.2022 Zeit.

Sachsen

In Sachsen wurde die Antragssteller postalisch informiert. Auf der Homepage der SAB findet sich leider keine konkrete Frist, eine entsprechende Berechnungshilfe zur Überkompensation befindet sich derzeit in Bearbeitung. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Homepage, ob Neuigkeiten zur Verfügung gestellt wurden 

Sachsen-Anhalt

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat eine Übersichtsseite mit den jeweiligen Fristen zur Endabrechnung (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus), der Schlussabrechnung (sonstige Corona-Hilfe-Anträge) bzw. der  Überkompensation von Corona-Hilfen bereitsgestellt. Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen.

Schleswig-Holstein

Ende August hat die IB.SH Kundinnen und Kunden der Corona-Soforthilfe in zwei E-Mails über die Datenübermittlung an die Finanzbehörden informiert und an die Prüfung einer möglichen Rückzahlung der Soforthilfe erinnert. Die Frist für die Rückmeldung bei einer möglichen Überkompensation wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Wichtiger Hinweis zum Transparenzregister

Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

Corona-Überbrückungshilfen:
Eintrag Transparenzregister spätestens mit Schlussabrechnung erforderlich

Soweit die Bewilligungsstelle für Überbrückungshilfen I, II, III und III Plus einen Nachweis über die Eigentümerverhältnisse der eingetragenen Personengesellschaft, PartG oder GmbH nicht bereits im Rahmen der Antragstellung angefordert hat, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens mit Vorliegen Schlussabrechnung durch die meldepflichtige Gesellschaft erfolgt sein.

Neue Pflichten durch Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es ist im Wesentlichen am 01.08.2021 in Kraft getreten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Gestaffelte Meldefristen

Die Meldefristen zum Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen:

  • AG, SE und KGaA bis 31.03.2022
  • GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.06.2022
  • alle anderen Fälle bis 31.12.2022.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 

Ab dem 01.01.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.

Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).

Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn sie nun einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten.

Bitte beachten Sie! Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 01.01.2022 für alle Unternehmen verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht oder vollständig gewährt, drohen Haftungsrisiken

Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsgrenze

Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird für alle Beschäftigten ab dem Jahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. 

Sachbezüge versteht man dabei als Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld, sondern in Natural-, Sach- oder zusätzlicher Leistung bestehen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.04.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-zes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen be-rechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Anmerkung: Nachdem die Regelungen im Einzelnen für den Steuerlaien recht kompli-ziert und dadurch schadensbehaftet sind, sollten Sie sich im Detail beraten lassen.

Grundsteuerreform:  Erster Hauptfeststellungszeitpunkt  01.01.2022

Zum 01.01.2022 sind bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten. Ab 2025 löst der sog. Grundsteuerwert den Einheitswert ab. Die Feststellung des neuen Grundsteuerwerts erfolgt nun erstmalig.

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Grundsteuerwert ermitteln
  2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl)
  3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)


Abgabe von Erklärungen durch Grundbesitzeigentümer: Zudem weist die Verwaltung darauf hin, dass ab Juli 2022 über Elster digitale Erklärungen für die Neubewertung von Grundbesitz übermittelt werden können. Eigentümer müssen die Erklärung bis 31.10.2022 abgeben, es sind jedoch grundsätzlich Fristverlängerungen möglich.

Zudem weist die Verwaltung darauf hin, dass ab Juli 2022 über Elster digitale Erklärungen für die Neubewertung von Grundbesitz übermittelt werden können. Eigentümer müssen die Erklärung bis 31.10.2022 abgeben, es sind jedoch grundsätzlich Fristverlängerungen möglich.

Mindestlohn steigt weiter an

Die Mindestlohnkommission empfahl am 01.07.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Im kommenden Jahr erhöht sich der Mindestlohn in zwei Schritten:

  • zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und
  • zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Bitte beachten: Prüfen Sie in jedem Fall, ob in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter die Mindestlohngrenzen eingehalten werden. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden mit Strafen und Geldbußen geahndet. 

Achtung: Durch die Anhebung des Mindestlohns verkürzt sich die Arbeitszeit von Minijobbern. Arbeitsverträge sind dahingehend zu prüfen. Runden Sie die Zahlen der Wochenarbeitsstunden am besten immer ab, da Lohnsteuerprüfer sehr genau nachrechnen.

Neu ab 2022: Steuer-ID & gesetzliche Krankenkasse auch bei Mini-Jobs abfragen

Ab dem 01.01.2022 muss der Minijob-Zentrale die Steuer-ID-Nummer der Mitarbeiter mit gemeldet werden. Für Jahresanmeldungen in 2021 muss bereits zwingend die Steuer-ID-Nummer mit angegeben werden. Das heißt, Minijobber die über den 31.12.2021 hinaus beschäftigt und folglich im Januar/Februar 2022 eine Jahresmeldung 2021 bekommen, müssen die Steuer ID schon jetzt mit angeben. 

Außerdem müssen im Zuge der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(eAU) ab 01.01.2022 auch Mini-Jobber dem Arbeitgeber ihre gesetzliche Krankenkasse mitteilen.

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2022

Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 01. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.

Keine Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 01. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der steuerfreie Grundfreibetrag, geregelt in § 32a (1) EStG, steigt ab 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro. 

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

Mit dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.07.2021 erläutert mögliche Anwendungsfragen.

Für beratene Fälle verlängert sich die Abgabefrist für den Veranlagerungszeitraum 2020 bis zum 31.5.2022, um die Steuer- und Feststellungserklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten Besonderheiten. Zudem bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen von den Fristverlängerungen unberücksichtigt.

Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.02.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Vereinfachungsregel bei kleinen Photo­voltaikanlagen und vergleichbaren Block-heizkraftwerken

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob Sie Ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungs-absicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt.

Höhe der Verzinsung für Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungs-widrig

Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % im Monat insbesondere für Steuernachforderungen wurde schon seit längerer Zeit von der Fachwelt als nicht mehr realistisch angesehen. Dem gerecht zu werden, gab es dafür auch schon mehrere Anläufe bei verschiedenen Gerichten wie dem Bundesfinanzhof(BFH) und auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In seinen Entscheidungen vom 25.4.2018 und 03.09.2018 zweifelt der BFH bereits an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung und gab im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren den klagenden Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015 bzw. 01.11.2012 Recht.

Das Bundesfinanzministerium ordnete bereits mit Schreiben vom 02.05.2019 an, sämtliche Zinsbescheide denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt, vorläufig ergehen zu lassen.

Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) zugrunde gelegt wird. Nach seiner Auffassung stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit dieser Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallen-de Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig.

Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Steuersatz würde nach Auffassung des BVerfG eine geringere Ungleichheit bewirken und ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur För-derung des Gesetzeszwecks darstellen.

Bitte beachten Sie: Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die „Erstattungszinsen“ zugunsten der Steuerpflichtigen. Das BVerfG lässt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber muss also nur für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide – ohne Vorläufigkeitsvermerk – können nicht mehr geändert werden. Bereits ergangene und nicht bestandskräftige Bescheide für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 sollten mit Einspruch offengehalten werden, sofern sie nicht bereits mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden.

Steuerliche Berücksichtigung von Home-Office während der Corona-Pandemie

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.01.2021 sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist.

Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro im Jahr – im Rahmen eines Arbeitszimmers – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Re-novierung, Schuldzinsen.

Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige, die im Homeoffice arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 Euro steuerlich geltend machen können. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen für Tage des Homeoffice können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten im Homeoffice zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

*Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die meisten Steueränderungen für das kommende Jahr erst zum Ende des Vorjahres Jahres endgültig verabschiedet und deshalb auch auf unserer Homepage nur Zug um Zug aktualisiert/finalisiert werden. 

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